Art. 715 CCS dal 2025

Art. 715 Riserva della proprietà
1 Perché la riserva della proprietà sopra una cosa mobile consegnata all’acquirente sia valida, occorre che sia iscritta in un pubblico registro tenuto dall’ufficiale delle esecuzioni nel luogo del costui attuale domicilio.
2 La riserva della proprietà non è ammessa nel commercio del bestiame.
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Art. 715 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT110119 | Rechtsöffnung | Beklagten; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Vereinbarung; Partei; Parteien; Konti; Behauptung; Betreibung; Sperrung; Tatsache; Rechtsöffnung; Gericht; Tatsachen; Ziffer; Urteil; Betrag; Aufhebung; Leistung; Beweismittel; Beschwerdeverfahren; Vorbringen; Sinne; Substanziierungs |
VD | Plainte/2023/37 | été; -linge; ébiteur; èche-linge; érieur; ’Office; ’au; érieure; était; Autorité; ’il; édé; écis; ésident; écision; épens; établi; édéral; ’est; Président; éposé; épense; ’ils; Entretien; éservé |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 595 | Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem Registereintrag gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB kommt nach konstanter Rechtsprechung Ordre-public-Charakter zu, so dass der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Schonfrist des Art. 102 Abs. 2 IPRG verliert (E. 2.3.2). Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3). | Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Schweiz; Recht; Konkurs; Aussonderung; Vorinstanz; Urteil; Konkursmasse; Berufung; Bundesgericht; Beklagten; Einfuhr; Erwerb; Werkzeuge; Aussonderungsklage; Eigentumsvorbehalts; Register; Gültigkeit; Mobiliarpfand; Übernahme; Eintrag; Aktiven; Passiven; Ausland; ündete |
110 II 153 | Art. 226a OR. Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung wegen angeblicher Nichtigkeit des der Forderung zugrundeliegenden Vertrages. Es ist nicht willkürlich, die Nichtgewährung des für den Fall der Zahlung innert dreissig Tagen vereinbarten Skontos bei Ratenzahlung als Teilzahlungszuschlag zu betrachten und deshalb den Vertrag als Abzahlungsvertrag im Sinne von Art. 226a OR einzustufen. | Vertrag; Teilzahlungszuschlag; Abzahlungsvertrag; Skonto; Eigentum; Amtsgerichtspräsident; Olten-Gösgen; Eigentumsvorbehalt; Tornado; Rechtsöffnung; Ratenzahlung; Kaufpreis; Sinne; Entscheid; Barzahlung; Eigentumsvorbehalts; Restkaufpreis; Urteil; Nichtgewährung; Zahlung; Skontos; Betreibung; Betrag; Erwägungen; Anzahlung; Restbetrag; Teilzahlungsaufschlag; Franken |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schwander, Schweizer | Basel | 1998 |