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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 712tSCC from 2023

Art. 712t Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 712t b. External representation

1 The administrator shall represent the condominium owners both as a community and as individuals in all external dealings relating to communal administration within the scope of his or her statutory duties.

2 Except in summary proceedings, the administrator must obtain the prior approval of the assembly of condominium owners to act as plaintiff or defendant in civil proceedings unless the matter is urgent, in which case such approval may be obtained retrospectively.

3 Declarations, demands, judgments and court orders addressed to the community of condominium owners are deemed duly notified once they are served on the administrator at his or her domicile or at the place where the property is situated.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712t Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220063Einsetzung einer Verwaltung für eine StockwerkeigentümergemeinschaftBerufung; Verwaltung; Stockwerkeigentümer; Verwalter; Berufungskläger; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verwalterin; Vorinstanz; -rain; Immobilien; Entscheid; Recht; Partei; Gesuch; Person; Verwaltungs; Gesuchs; Gerichtlich; Verfahren; Parteien; Einsetzung; Berufungsverfahren; Einzelgericht; Gesuchsgegner; Auftrag; Urteil; Meilen; Gerichtliche; Verwalters
ZHLF210056Vorsorgliche MassnahmeBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Kosten; Verfahren; Vorsorglich; Entscheid; Zürich; Mergemeinschaft; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Schwer; Streitwert; Strasse; Beschwerde; Beschlüsse; Tätig; Gesuch; Weiter; Vorinstanzliche; Verwalter; Gemäss; -strasse; Vorinstanzlichen; Rahmen; Massnahme; Massnahmen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 04 202_2Art. 712l Abs. 2 und 712t Abs. 2 ZGB. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegebenenfalls befugt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache zu erheben, nicht aber ohne Vollmacht oder eine entsprechende statutarische Bevollmächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Stockwerkeigentümer; Verwaltungsgerichts; Einsprache; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vertretung; Stockwerkeigentum; Verfahren; Kantons; Ferner:; Wermelinger; Vieler:; Hinweisen; Akten; Unterzeichnet; Vertretungsbefugnis; Ordnungsgemäss; Rechtsvertreter; Urteil; Zweck; Beauftragt; Anwaltsvollmacht; Führung; Hiefür; Stockwerkeigentum; Gefasst; Rechtsanwalt
LUV 04 202_1Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE.Verwaltung; StWEG; Verwaltungsgericht; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Stockwerkeigentümer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Vertretung; Stockwerkeigentum; Wermelinger; Ordnungsgemäss; Vieler:; Ferner:; Akten; Kantons; Hinweisen; Unterzeichnet; Rechtsvertreter; Urteil; Vertretungsbefugnis; Beauftragt; Zweck; Anwaltsvollmacht; Ordnungsgemässen; Befugnis; Bejahen; Ausschussversammlung; Entschluss
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