Art. 712 CCS dal 2025

Art. 712 Circa il terreno
I proprietari di servizi d’acqua potabile possono domandare in via di espropriazione i terreni circostanti alle loro sorgenti, necessari ad impedire che sieno inquinate.
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Art. 712 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP160026 | Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer | üsse; Beschlüsse; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beschluss; Entscheid; Tiefgarage; Verwaltung; Miteigentümer; Beklagten; Stimme; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Miteigentum; Gericht; Verfügung; Gültigkeit; Anfechtung; Parteien; Rechtsschutzi; Miteigentümergemeinschaft; Miteigentums; Verwaltungsordnung; Stimmen; Verfahrens |
VD | HC/2015/854 | étaire; étaires; étages; ’étage; ’étages; écision; Appel; ’appel; ’isolation; ’il; épens; écisions; ègle; ’au; ’est; ’assemblée; évrier; ’avocat; éparti; était; âtiment; étant |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 20 (9C_391/2023) | Regeste Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6). | Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis |
150 III 113 (5A_357/2022) | Regeste Art. 712i Abs. 1 ZGB ; Gemeinschaftspfandrecht; Berechnung der Dreijahresfrist für Beitragsforderungen. Massgebend für die Rückrechnung zur Ermittlung der drei Jahresbeiträge, für welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts beanspruchen kann, ist das Begehren um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts (E. 6.2.1). | Stockwerk; Eintrag; Gemeinschaft; Eintragung; Gemeinschaftspfandrecht; Stockwerkeigentümer; Beitragsforderung; Pfandrecht; Beitragsforderungen; Gemeinschaftspfandrechts; Rechnungsjahr; Berechnung; Dreijahresfrist; Rechnungsjahre; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Stockwerkeigentum; Urteil; Errichtung; Recht; Grundbuch; ZGRAGGEN; Auslegung; Begehren; Forderung; Anspruch; Beiträge; Bauhandwerker; Grundstück; ährend |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3127/2015 | Hausinstallationen | Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Netzbetreiberin; Verwaltung; Aufforderung; Vorinstanz; Verfügung; Installationen; Aufforderungen; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheitsnachweise; Urteil; Stockwerkeigentümer; Liegenschaft; Sicherheitsnachweises; Eigentümer; Mahnung; Wohnung; Kontrolle; Richter; Parteien; Vertreter; StWEG; Mahnungen; Durchsetzung; Frist; Firma; Beschwerdeführers; Erbringung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Wermelinger, Scherrer | Zürcher 2. Auflage | 2019 |
Geiser, Wolf | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II | 2019 |