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Obligationenrecht (OR)

Art. 711 OR vom 2023

Art. 711 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 711 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 711 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.68Entscheid Art. 18 Abs. 1, 400 Abs. 1 und 401 Abs. 1 OR (SR 220). Bei der subjektiven Vertragsauslegung ist der übereinstimmende tatsächliche Parteiwille gestützt auf den Vertragstext sowie gestützt auf weitere Indizien, namentlich gestützt das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss und gestützt auf den Vertragszweck zu ermitteln. Erwirbt der Beauftragte Aktien als indirekter Stellvertreter für Rechnung des Auftraggebers, so gehen die Rechte aus den Aktien, und zwar sowohl die Vermögensrechte als auch die Mitgliedschaftsrechte, durch Legalzession auf den Auftraggeber über (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 30. Oktober 2007, BZ.2006.68). Kläger; Beklagte; Aktien; Vereinbarung; Beklagten; Vertrag; Auftrag; Verwaltungsrat; Geschäfts; Erhalte; Erhalten; Ziffer; übergeben; Aktionär; Hätte; Handel; Verkäufer; Weiter; Zeitpunkt; Berufung; Erwerb; Handelsregister; Gestützt; Rückverkauf; Jahres; Erfüllt; Widerruf; Rücktritt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 375Art. 813 Abs. 1 OR. Wohnsitz der zur Vertretung befugten Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mindestens ein in der Schweiz wohnender Geschäftsführer muss einzelzeichnungsberechtigt oder gemeinsam mit weiteren in der Schweiz wohnenden Geschäftsführern kollektivzeichnungsberechtigt sein.
Geschäftsführer; Schweiz; Wohnende; Justiz; Wohnenden; Müsse; Gesellschaft; Vertretung; Praxis; Aktiengesellschaft; Wohnsitz; Basel-Stadt; Kantons; Beschwerde; Bestimmungen; Bundesgericht; Beschloss; Kreisschreiben; Befugt; Geschäftsführern; Kollektiv; Wortlaut; Materielle; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Justizdepartement; Trading; Inama; Auffassung; Ständerat; Eidgenössische
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