E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Art. 710SCC from 2023

Art. 710 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 710 VI. Right to use an essential water source

1 If a parcel of land lacks the water required for domestic and farming requirements and if such water cannot be obtained from anywhere else except at an entirely disproportionate cost and effort, the owner may request that a neighbour able to spare such water without suffering hardship allow him or her a share of the latter’s spring or well to him or her in exchange for full compensation.

2 When determining which water source is thus affected, the interests of the person required to supply the water are the primary consideration.

3 Where circumstances change, a modification of the arrangement in place may be requested.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 214Notbrunnenrecht (Art. 710 ZGB). Das Notbrunnenrecht ist nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke beschränkt; es kann auch für ein Grundstück beansprucht werden, auf dem ein Ferienhaus steht (E. 2). Grundstück; Notbrunnen; Notbrunnenrecht; Wasser; Landwirtschaftlich; Grundstücks; Beklagten; Entscheid; Anspruch; Landwirtschaftliche; Kantons; Notwendige; Industrielle; Notbrunnenrechts; Genutzt; Wassers; Ferienhaus; Beansprucht; Notwendigen; Berufung; Urteil; Fonds; STEINAUER; Bewirtschaftung; Erwägungen; Bewohnen; Gewerbliche
114 II 230Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB). Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und beruht im wesentlichen auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Bestätigung der Rechtsprechung). Nachbar; Einwirkung; Grundeigentümer; Urteil; Recht; Einwirkungen; Grundstück; Schädigung; Bauarbeiten; Schaden; übermässig; Nachbarn; Eigentum; Interesse; Handelsgericht; Eigentums; Bahnhofstrasse; Bundesgericht; Klagte; Berufung; Grundeigentümers; Sachverhalt; Lücke; Schadenersatz; Schweiz; Grundstücke; Liegenschaft; Liegenden
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz