CPC Art. 71 - Voluntary joinder

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 71 CPC from 2023

Art. 71 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 71 Voluntary joinder

1 Two or more persons whose rights and duties result from similar circumstances or legal grounds may jointly appear as plaintiffs or be sued as joint defendants.

2 Voluntary joinder is excluded if the individual cases are subject to different types of procedure.

3 Each of the joint parties may proceed independently from the others.


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Art. 71 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHLF230073Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Ausweisung; Berufungsbeklagte; Entscheid; Urteil; Rechtsmittel; Zustellung; Vorinstanz; Ehemann; Mieter; Kündigung; Frist; Wohnung; Streitgenossen; Sendung; Fällen; Audienz; Verfügung; Akten; Berufungsbeklagten; Verfahren; Berufungsverfahren; Parteien; Streitgenossenschaft; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaFirma; Klägerinnen; Handel; Handels; Lavia; Firmen; Klage; Beklagten; Recht; Handelsregister; Verwechslung; Verwechslungsgefahr; Basel; Gericht; Stadt; Basel-Stadt; Gebrauch; Schweiz; Parteien; Kanton; Kantons; Schweizer; Androhung; Streitwert; Unternehmen; Bundesgericht; Genossenschaft
BSBEZ.2015.33 (AG.2015.541)Zusammenlegung von 55 Gesuchen in ein einziges Verfahren und Anpassung des KostenvorschussesVerfahren; Schlichtungsbehörde; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Gebühr; Verfahrens; Verfügungen; Gericht; Parteien; Aufwand; Kostenvorschüsse; Eingabe; Kostenvorschuss; Streitwert; Vernehmlassung; Fälle; Gesuch; Appellationsgericht; Beschwerdeführern; Entscheid; Interesse; Rechtsmittel; Zivilgerichts; önnen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht
145 V 343 (9C_20/2019)Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz. Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2). Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2). Pensionskasse; Teilliquidation; Verfahren; Vorsorge; Rückstellung; Invaliditätsfälle; Agreement; Beschwer; Entscheid; -rechtlich; Höhe; Rentenbezüger; Bundesverwaltungsgericht; Sammelstiftung; Vorsorgestiftung; Stichtag; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Sinne; Contribution; Ziffer; Erwägung; Antrag; Urteil; Teilliquidationsbilanz; Person; Rückstellung; Invaliditätsfälle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PeterBasler Kommentar ZPO2017
Spühler, SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017