Art. 71 CCP de 2024

Art. 71 Enregistrements audio et vidéo
1 Les enregistrements audio et vidéo dans le bâtiment du tribunal de même que les enregistrements d’actes de procédure l’extérieur du bâtiment ne sont pas autorisés.
2 Les personnes qui contreviennent l’al. 1 sont passibles d’une amende d’ordre selon l’art. 64, al. 1. Les enregistrements non autorisés peuvent être confisqués.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 71 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH150122 | Einziehung von Vermögenswerten / Ersatzforderung | Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einziehung; Ersatz; Vermögens; Ersatzforderung; Privatklägerin; Vermögenswert; Untersuchung; Vermögenswerte; Privatklägerinnen; Untersuchungsakten; Einstellung; Recht; Trags; Verfahren; Verfahren; Höhe; Tragsverfügung; Gericht; Schweiz; Betrag; Einstellungsverfügung; Kanton |
ZH | UH150097 | Kontosperre | Einziehung; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Vermögens; Vermögenswert; Konto; Vermögenswerte; Beschuldigten; Über; Überweisung; Höhe; Verfügung; Einziehungsverfahren; Konten; Gericht; Einziehungsgründe; Kantons; Kontensperre; Beschwerdeführern; Rechtsanwalt; Zeitpunkt; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Überweisungen; Leistung; Schmid; Anzeige |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190009 | Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines Gerichtssaals | Gericht; Recht; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Dietikon; Gerichtssaal; Interesse; Gerichtsverhandlung; Verhandlungen; Informationen; Quelle; Obergericht; Fotoaufnahme; Anspruch; Medien; Beschwerdegegners; Fotoaufnahmen; Informationsfreiheit; Bezirksgerichts; Entscheid; Bildaufnahmen; Medienfreiheit; Verweigerung; Reportage |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 360 | Art. 12 BV und Art. 268 StPO; Beschlagnahme zur Kostendeckung. Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt und Vermögenswerte ausgenommen werden, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Diese Prüfung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums Rechnung (E. 3.1). Regeste b Art. 12 BV; Art. 71 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 263 StPO; Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung. Die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 12 BV). Erst vor dem Sachrichter ist die persönliche - insbesondere finanzielle - Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen (E. 3.2). Umfasst diese Art der Beschlagnahme sämtliche Einkünfte, ist sie mit der Pfändung des Erwerbseinkommens nach Schuldbetreibungsrecht vergleichbar. Die Behörde muss daher, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips, bereits bei der Anordnung der Beschlagnahme darauf achten, nicht in das Existenzminimum des Beschuldigten einzugreifen (E. 3.4). | équestre; énal; éance; été; être; énale; évenu; évrier; équestré; éventuelle; Beschlagnahme; Autorité; Existence; édure; équestres; équestrés; éré; ération; éposé; Ministère; Genève; édéral; Ailleurs; Exécution; HIRSIG-VOUILLOZ; ément; République; Beschuldigten; Existenzminimum |