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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 71 BZG vom 2023

Art. 71 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 71 Aufhebung

1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben werden.

2 Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist für die aufgehobenen Patientenplätze unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung Ersatz zu gewährleisten.

3 Das BABS regelt das Verfahren zur Genehmigung der Aufhebung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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