Art. 71 LDP dal 2022

Art. 71 Deposito
1 Le liste delle firme per un’iniziativa popolare devono essere depositate in blocco presso la Cancelleria federale, il più tardi diciotto mesi dopo la pubblicazione del testo dell’iniziativa nel Foglio federale.
2 Le liste depositate non sono restituite né possono essere esaminate.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 II 449 | Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4). | Bundes; Bescheinigung; Stimmrecht; Stimmrechtsbescheinigung; Bundeskanzlei; Unterschrift; Frist; Unterschriften; Bescheinigungen; Sammelfrist; Stimmrechtsbescheinigungen; Recht; Gemeinde; Gemeinden; Volksinitiative; Beschwerde; Bescheinigung; Rechte; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Mängel; Unterschriftenliste; Verfügung; Unterschriftenlisten; Begehren; Beschwerdeführers; Behebung; Begründung; Kessler |