AHVG Art. 71 - Errichtung und Aufgaben
Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 71 AHVG vom 2023
Art. 71 D. Die Zentrale Ausgleichsstelle Errichtung und Aufgaben
1 Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle.
1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversicherungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen. (1)
2 Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen (2) ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen.
3 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den AHV-Ausgleichsfonds auszustellen.
4 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen AHV-Nummern, die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind, und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;b. ein zentrales Register der laufenden Leistungen, einschliesslich der Angaben über die Gewährung ausländischer Renten, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden. (3)
5 Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden. (4)
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2017 7563]; [BBl 2016 311]).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ([AS 1969 111]; [BBl 1968 I 602]).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 5137]; [BBl 2018 1607]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2749]; [BBl 2000 255]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.