Art. 70 Sicherheitsvorkehren bei Anhängern
1 Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist. (1)
2 Der Fahrzeugführer und seine Hilfspersonen haben nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen zu treffen und namentlich eine allfällige Lenkung des Anhängers ordnungsgemäss zu bedienen, wenn bei ungünstigem Nachlauf eines Anhängers enge Kurven befahren werden müssen. (2)
3 ... (3)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | VB-07-1 | Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung | Berufung; Kantons; Bünden; Graubünden; Anhänger; Richtsausschuss; Kantonsgericht; Berufungskläger; Kantonsgerichtsausschuss; Lizei; Verfügung; Verfahren; Polizei; Departement; Anhängerzug; Deichsel; Justiz; Angefochten; Verbindung; Gesundheit; Gerzuges; Widerhandlung; Schuldig; Mitgeteilt; Sicherheit; Sanitätsdepartement; Februar |
GR | VB-06-2 | Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung | Kralle; Berufung; Krallen; Polizei; Kantons; Graubünden; Harass; Berufungskläger; HS-Kralle; HS-Krallen; Ladung; Harasse; Zeibeamten; Partement; Polizeibeamten; Richtsausschuss; Kantonsgericht; Genden; Bindung; Kantonsgerichtsausschuss; Sanitätsdepartement; Genügend; Schuldig; Verbindung; Gesichert; Cherung; Werden |