FusG Art. 70 - Abschluss des Übertragungsvertrags

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 70 FusG vom 2023

Art. 70 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 70 2. Abschnitt: Übertragungsvertrag Abschluss des Übertragungsvertrags

1 Der Übertragungsvertrag muss von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger abgeschlossen werden.

2 Der Übertragungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Werden Grundstücke übertragen, so bedürfen die entsprechenden Teile des Vertrages der öffentlichen Beurkundung. Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die Gegenstand einer Vermögensübertragung sind, in verschiedenen Kantonen liegen. (1) Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz des übertragenden Rechtsträgers errichtet werden.

(1) Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2020.21-Rekurrenten; Schuld; Apos; Schuldzinsen; Hypothek; Entschädigung; Liegenschaft; Kapitaleinlage; Sinne; Entschädigungen; Steuerpflichtigen; Aktiengesellschaft; Kantons; Solothurn; Bundessteuer; Einkommen; Zusammenhang; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL; Steuerperioden; Vermögensübertragung; Staats; Ausfallrisiko; Sicherheit; Vorinstanz; Gewinnungskosten; ährlichen
SOSGSTA.2020.21-Schuld; Rekurrenten; Apos; Schuldzinsen; Hypothek; Solothurn; Veranlagungsbehörde; Entschädigung; Bundessteuer; Liegenschaft; Staats; Steuerperiode; Steuerpflichtigen; Vorinstanz; Sicherheit; Sinne; Staatssteuer; Vertreterin; Einsprache; Zusammenhang; Kantons; Recht; Kapitaleinlage; Einkommen; Gewährung; Umwandlung; Gründung; Rekurs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4326/2019MehrwertsteuerSteuer; MWSTG; Recht; Urteil; Clubs; Vorinstanz; Steuern; Mehrwertsteuer; Sexdienstleisterin; BVGer; Unternehmen; Steuerumgehung; Verfügung; Person; Urteile; Dienstleistung; Sexdienstleisterinnen; Sachverhalt; Gesellschaft; Einsprache; Steuernachfolge; Dienstleistungen; Forderung; Akten; Verfahren; Einspracheentscheid; Übernahme
C-3571/2012(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenVerteilplan; Vorsorge; Vorinstanz; Recht; Quot;; Vorsorgeeinrichtung; B-act; Verfügung; Bundes; Stiftung; Betrieb; Destinatäre; Aufsicht; Vorsorgeeinrichtungen; Betriebstreue; Verteilung; Gesamt; Gesamtliquidation; Aufhebung; Genehmigung; Aufsichtsbehörde; Ermessen; Experten; Auszahlung; Verteilplans