FIDLEG Art. 70 - Strukturierte Produkte
Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 70 FIDLEG vom 2024
Art. 70 Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen Strukturierte Produkte
1 Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus Privatkundinnen und -kunden ohne ein auf Dauer angelegtes Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis nur angeboten werden, wenn sie ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden von:a. einer Bank nach dem BankG (1) ;b. einer Versicherung nach dem VAG (2) ;c. einem Wertpapierhaus nach dem FINIG (3) ;d. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht.
2 Die Ausgabe von strukturierten Produkten an Privatkundinnen und -kunden durch Sonderzweckgesellschaften ist zulässig, sofern:a. diese Produkte angeboten werden durch:1. Finanzintermediäre nach dem BankG, dem FINIG und dem KAG (4) ,2. Versicherungsunternehmen nach dem VAG,3. ein ausländisches Institut, das einer gleichwertigen Aufsicht untersteht; undb. eine Sicherung gewährleistet ist, die den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht.
3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Sicherung.
(1) [SR 952.0]
(2) [SR 961.01]
(3) [SR 954.1]
(4) [SR 951.31]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.