BGG Art. 70 - Andere Entscheide
Einleitung zur Rechtsnorm BGG:
Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.
Art. 70 BGG vom 2025
Art. 70 Andere Entscheide
1 Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.
2 Sie sind hingegen nach folgenden Bestimmungen zu vollstrecken:a. nach den Artikeln 41–43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (1) über das Verwaltungsverfahren: wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt;b. nach den Artikeln 74–78 BZP (2) : wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat;c. nach den Artikeln 74 und 75 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (3) : wenn das Bundesgericht in Strafsachen entschieden hat, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. (4)
3 … (5)
4 Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.
(1) [SR 172.021]
(2) [SR 273]
(3) [SR 173.71]
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 3267]; [BBl 2008 8125]).
(5) Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 3267]; [BBl 2008 8125]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.