EMRK Art. 7 - Keine Strafe ohne Gesetz

Einleitung zur Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 7 EMRK vom 2022

Art. 7 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.(2) Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 7 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220300Menschenhandel etc.äger; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Aussage; Anklageziffer; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Recht; Handlung; Urteil; Prostitution; Handlungen; Berufung; Polizei; ürfe
ZHKD210005AufsichtsbeschwerdeRekurs; Rekurrent; Obergericht; Antrag; Kammer; Rekurrenten; Grundbuch; Kantons; Obergerichts; Verfahren; Rekursgegner; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Verwertung; Kommentar; Verwaltungskommission; Entscheid; Bundesgericht; Grundbuchsperre; Verfahrens; Rekurskommission; Urteil; Eingabe; Grundbuchsperren; Folgeinstanz; Verstoss; Rechtspflege
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00487Die vom Regierungsrat im Jahr 2007 verfügte Ausweisung des bosnisch-herzegowinischen Beschwerdeführers, welcher sich seit 1985 in der Schweiz aufhält und mehrjährige Freiheitsstrafen erwirkt hatte, ist in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem ANAG und nicht nach dem AuG zu beurteilen. Aufgrund der massgeblichen Beteiligung des Beschwerdeführers am Handel mit harten Drogen und dem deliktischen Transfer grosser Beträge von Geldern aus dem Drogenhandel sowie der bestehenden Rückfallgefahr ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausweisung auszugehen. Entgegenstehende private Interessen überwiegen vorliegend nicht, so dass die Ausweisung verhältnismässig ist. Soweit der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK betroffen ist, ist der Grundrechtseingriff gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.   Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNISAusweisung; Recht; Schweiz; Gericht; Interesse; Beschwerdeführers; Ausländer; Familie; Beziehung; Verschulden; Aufenthalt; Busse; Heimat; Töchter; Regierungsrat; Interessen; Grundsatz; Rechts; Familien; Regel; Person; Drogen; Kanton; Niederlassung; Urteil; Gericht
ZHVB.2007.00424Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, der gestützt auf das ANAG verfügt wurde, ist vom Verwaltungsgericht in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem bisherigen Recht und nicht nach dem AuG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Existenz zweier während der Ehe gezeugter ausserehelicher Kinder verschwiegen, so dass ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gegeben ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren vom Migrationsamt nach sämtlichen Kindern gefragt wurde, steht der Annahme eines Widerrufsgrundes nicht entgegen. Der Widerruf erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entfällt die Grundlage für die beantragten Familiennachzug der Ehefrau und des 2001 geborenen Sohnes. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.   Stichworte: ANWESENHEITSRECHTNiederlassung; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Recht; Aufenthalts; Widerruf; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Anspruch; Ausländer; Beschwerdeführers; Tatsache; Kinder; Verfahren; Tatsachen; Entscheid; Bewilligung; Sicherheitsdirektion; Kanton; -rechtliche; Interesse; Grundsatz; Gesuch; Verwaltungsgericht; -rechtlichen; Rechtsprechung; Regel; Aufenthaltsbewilligungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 I 39 (2C_694/2021)
Regeste
Art. 38 KV/ZH ; § 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich; Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.-; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Rechtsgrundlagen der Autonomie der Universität; Erwägungen der Vorinstanz (E. 4). Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- stellen schwere Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden bzw. wichtige Bestimmungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 KV/ZH dar, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation an die Universität ist gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen (E. 5). Keine Verletzung der Autonomie der Universität (E. 6). Das Bundesgericht kann nicht an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung erlassen (E. 7). Abweisung der Beschwerde der Universität, soweit darauf eingetreten wird; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8).
Universität; Recht; Urteil; Disziplinarmassnahme; Geldleistung; Geldleistungen; Recht; KV/ZH; Disziplinarverordnung; Disziplinarmassnahmen; Autonomie; Gesetze; Grundlage; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Gesetzes; Bestimmungen; Studierende; Studierenden; Verhältnis; Sanktion; Person; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegner; UniG/ZH; Massnahme; Hinweis; ätzlich
147 IV 274 (6B_786/2020)
Regeste
 a Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 70 VStrR ; Art. 97 Abs. 3 StGB ; Strafverfügung; Verjährungsunterbrechung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren ist, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt. Die Rechtsprechung verstösst nicht gegen das Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 1).
énal; énale; édé; édéral; édure; être; Tribunal; ément; été; écision; écité; çons; était; Ordonnance; épression; égal; élai; Opposition; éter; édérale; Action; éfaut; état; soupçons; Obligation; étation; énales; Argent; éré; Espèce

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2016.78Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).Recht; Auslieferung; Bundes; Auslieferungs; Urteil; Recht; Schweiz; Akten; Entscheid; Verfahren; Rechtsanwalt; Mazedonien; Abwesenheit; Bundesstrafgericht; Schürch; Rechtshilfe; Staat; Bundesgericht; Familie; Mutter; Kindes; Beschwerdegegner; Auslieferungsentscheid; Bundesstrafgerichts; Gericht; Urteil; Verfahren; Beschwerdekammer
SK.2011.29Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. c KMG) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).Tinner; Bundes; Anklage; Marco; Verfahren; Apos;; Friedrich; Zentrifuge; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Libyen; Zentrifugen; Herstellung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Anklageschrift; Tahir; Sicht; Sanktion; Gericht; Güter; Anklagepunkt; Kernwaffen; Kriegsmaterial; Akten; Freiheits

Kommentare zum Gesetzesartikel

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Ulrich Kommentar EMRK2015
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