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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 6aSCC from 2023

Art. 6a Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 6a IIa. Central civil register database (1)

1 The Federal Council regulates the transition from the former procedure for keeping the civil register to the electronic civil register.

2 The Confederation assumes the capital investment costs up to an amount of 5 million francs.

(1) Inserted by No 1 of the FA of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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