LwG Art. 6a - Nährstoffverluste

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 6a LwG vom 2025

Art. 6a Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 6a (1) Nährstoffverluste

1 Die Stickstoff- und die Phosphorverluste der Landwirtschaft werden bis 2030 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 20142016 angemessen reduziert.

2 Der Bundesrat legt die Reduktionsziele und die Methode zur Berechnung der Erreichung der Reduktionsziele fest. Er orientiert sich dabei auch am Ziel des Ersatzes importierter Kunstdünger durch die Förderung der Nutzung von Nährstoffen basierend auf einheimischen Hofdüngern und einheimischer Biomasse und berücksichtigt dabei die ökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Er hört bei seinen Festlegungen die Kantone, die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen an. Er regelt die Berichterstattung.

3 Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können die zur Absenkung erforderlichen Massnahmen ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und die Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

4 Der Bundesrat kann die Organisationen nach den Absätzen 2 und 3 bestimmen.

5 Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Reduktion der Stickstoff- und der Phosphorverluste, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 263; BBl 2020 6523, 6785).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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