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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 69a URG vom 2022

Art. 69a Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 69a (1) Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten

1 Auf Antrag der in ihrem Schutz verletzten Person wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

  • a. wirksame technische Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 mit der Absicht umgeht, eine gesetzlich unerlaubte Verwendung von Werken oder anderen Schutzobjekten vorzunehmen;
  • b. Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt, dafür wirbt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen erbringt, die:
  • 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind,
  • 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, oder
  • 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;
  • c. elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder ändert;
  • d. Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Artikel 39c Absatz 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.
  • 2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    3 Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

    (1) Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 69a Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE120090Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Prof; Forschung; Anzeige; Urheber; Verfügung; Geschädigte; Beschwerdegegnerin; Person; Rechtsmittel; Urheberrecht; Mittelbar; Angefochtene; Rechte; Anzeige; Verfahren; Wissenschaftliche; Untersuchung; Unmittelbar; Angefochtenen; Teilweise; Antrag; Behaupte; Sachverhalt; Rechten; Verletzt; Sachverhalte
    SZBEK 2017 162Nichtanhandnahme (Art. 143 und 143bis StGB, Art. 67 Abs. 1 URG und Art. 5 URG)Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Rechtsanwalt; Verfügung; Kantons; Sicherheit; Nichtanhandnahme; StGB; Frist; Vertreten; Kantonale; Sicherheitsleistung; Bundesgericht; Kantonsgerichtsvizepräsident; Widerhandlung; Mangels; Nichteintretens; Schwyz; Nichtanhandnahmeverfügung; Berufungsgegnerinnen; Untersuchung; Beschuldigte; Verlängert; Offensteht; Rechtsbeschwerde; Niklaus; Schmid

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-86/2020Glücksspiele und SpielbankenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Spiel; Bundes; Sperren; Fernmeldedienst; Zugang; Interne; Internet; Recht; Richt; Sperrliste; Geldspiel; Technisch; Fernmeldedienstanbieter; Botschaft; Verfügung; Fernmeldedienstanbieterinnen; Zugangs; Technische; Allgemeinverfügung; Urteil; Sperrlisten; Sperre; Behörde; Bewilligt; Verhältnismässig; Angebot
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