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Obligationenrecht (OR)

Art. 699 OR vom 2023

Art. 699 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 699 1. Art der Einberufung (1)

1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

3 Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

  • 1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
  • 2. bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals
    oder der Stimmen.
  • 4 Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.

    5 Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 699 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE220102OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Organ; Gesellschaft; Gesuchsteller; Organisation; Geschäftsführer; Gesellschafter; Überschuldung; Organisationsmangel; Geschäftsführung; Gesetzlich; Zwischenbilanz; Beschluss; Benachrichtigung; Richters; Gericht; Organe; Aufgr; Vorgeschriebenen; Verbindung; Zeichnungsberechtigt; Geschäftsführern; Mangel; Statuten; Vorbringen; Gesuchsgegnerin; Mitwirkung; Streitwert; Rechtmässig
    ZHHE220074Einberufung der GeneralversammlungGesuch; Gesuchsgegnerin; Generalversammlung; Einberufung; Gesuchsteller; Einberufungs; Frist; Verwaltungsrat; Ausserordentlichen; Deutsche; Notar; Traktandierung; Urteil; Einzuberufen; Gericht; Einzelunterschrift; Staatsangehöriger; Deutscher; Beschwerde; Einzelgericht; Vorliegenden; Bundesgericht; Traktanden; Aktien; Vollstreckung; Wäre; Notariats; Einladung; Deutschland; Hinweis
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2003/207Entscheid Steuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207). Dividende; Beschwerde; Dividenden; Einkommen; Ordentliche; Ausschüttung; Einkünfte; Recht; Gesellschaft; Beschwerdegegner; Gewinn; Vorjahr; Vorjahre; Ordentliches; Ausgeschüttet; Reingewinn; Erzielt; Rekurs; Vergleich; Ausserordentliches; Leistung; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Entscheid; Ordentlichen; Verlust; Beschwerdeführer; Gewinne; Geschäftsjahr; Wirtschaftlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 1 (4A_380/2022)
    Regeste
    aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
    Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Verwaltungsrat; Beschwerde; Schriftlich; Anträge; Verordnung; Antrags; Beschwerdeführerin; Antragsrecht; -Verordnung; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Stimmrecht; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Traktandum; Aktien; Verschiebung; Statuten; Gesellschaft; AArt; Generalversammlungen; Aktionärs; Bundesrat
    148 III 69 (4A_496/2021)
    Regeste
    Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
    Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Mitglied; Organ; Urteil; Gesellschaft; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsratsmandat; Durchgeführt; Geschäftsjahr; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verwaltungsräte; Revision; Ordentliche; Verlängerung; Organisationsmangel; Ordentlichen; Revisionsstelle; Mandat; Geschäftsjahres; Verwaltungsratsmandats; Traktandiert; Kommentar

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    ORBrigitte TannerZürcher Kommentar zum OR, Zürich2003
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