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Code civil suisse (CC)

Art. 697 CC de 2023

Art. 697 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 697 8. Clôtures

1 Chaque propriétaire supporte les frais de clôture de son fonds, sous réserve des règles applicables aux clôtures communes.

2 L’obligation de clore les fonds et le mode de clôture sont régis par le droit cantonal.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 697 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210211Unterlassung und ForderungRecht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Tumsanteil; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Grundbuch; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Mietvertrag; Grundstücks; Klage; Werkstatt; Werbesäule; Sonderrecht; Zugewiesen; Orange; Grenzzaun; Flächen; Gebäude; Unterbaurecht
ZHNP190019Sanierung StützmauerBeklagten; Berufung; Grundstück; Einzelgericht; Urteil; Mauer; Stützmauer; Partei; Klägers; Recht; Mauer; Verfahren; Experte; Sanierung; Konzept; Parteien; Gutachten; Fundament; Bestehend; Bestehende; Entscheid; Urteils; Tiefe; Baukunde; Recht; Beton; Strasse; Kammer; Terrain; Grundstücks
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 28Grundlast; Einfriedungspflicht. 1. Eindringen von Vieh als ungerechtfertigte Einwirkung auf ein Grundstück (Art. 641 Abs. 2 ZGB; Erw. 3 b). 2. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn er es anders nicht bewerben kann, ohne Dritte zu schädigen (Erw. 3 b und c). 3. Pflichten, die ohne Zweifel schon von Rechts wegen bestehen, können nicht zum Gegenstand einer Grundlast gemacht werden (Erw. 4). 4. Kann eine Grundlast ausserordentlich ersessen werden? Frage offen gelassen (Erw. 4). Recht; Stamserälpli; Grundlast; Hüschiweid; Nachbar; Grundstück; Eigentum; Zäunung; Schaden; Beklagten; Hartmann; Klägers; Einwirkung; Broder; Eigentums; Rechtsvorgänger; Einfriedung; Grundeigentümer; Pflicht; Urteil; Kanton; Rechtsordnung; Berufung; Andreas; HAAB; Zäunungspflicht; Nachbarn; Leistung; Verlaufe; Klage
88 II 2521. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltung des Grundstücks frei. Das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage erzeugt keine Einwirkungen auf andere Grundstücke im Sinne des Art. 684 ZGB. Voraussetzungen der Anwendung des Art. 679 ZGB gegenüber einem Eigentümer oder Bauberechtigten. (Erw. 3). 3. Grund und Gegenstand eines Anspruchs auf Beseitigung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). 4. Pflicht zur Einfriedigung, kantonales Recht, Art. 697 Abs. 2 ZGB (Erw. 5). 5. Altrechtliche Dienstbarkeit. Inwieweit fällt neben dem Grundbucheintrag der Dienstbarkeitsvertrag in Betracht? Inwieweit ist eidgenössisches, inwieweit kantonales Recht anwendbar? Ausfüllung von Vertragslücken bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (Erw. 6, a bis d). Mehrbelastung im Sinne des Art. 739 ZGB, Kriterien (Erw. 6, e). Recht; Passage; Werdt; Grundstück; Recht; Werdt-Passage; Dienstbarkeits; Grundstücks; Beklagten; Hotel; Einwirkung; Nachbar; Inter-Passage; Bauliche; Vertrag; Neuengasse; Über; Urteil; Berechtigten; Liegenschaft; Stehende; Dienstbarkeiten; Durchgang; Eigentum; Gunsten; Einwirkungen; Seitig; Grundbuch; Fussgängerverkehr
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