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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 696 OR de 2023

Art. 696 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 696 (1)

(1) Abrogé par le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), avec effet au 1er janv. 2023 (RO 2020 4005; 2022 109; FF 2017 353).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 696 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ170017UnterhaltKlagte; Vorinstanz; Beklagten; Einkommen; Partei; Unterhalt; Parteien; Berufung; Kinder; Konkurs; Recht; Kinderunterhalt; Recht; Einkommens; Teuerung; Ziffer; Vorinstanzlich; Behauptung; Diesbezüglich; Beweis; Verfahren; Vorinstanzliche; Kinderunterhalts; Auslegung; Bezahlen; Verpflichtet

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 453 (4C.45/2006)Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die - behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts (E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3). Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der Sonderprüfung (E. 7.5). Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktionär; Recht; Gesellschaft; Jahresrechnung; Beschluss; Handelsgericht; Beschlüsse; Konzernprüfer; Aktionärs; Focht; Angefochten; Urteil; Anfechtung; Beklagten; Klage; Unabhängig; Konzernprüferin; Unregelmässigkeiten; Rechtsschutzinteresse; Rechnung; Unabhängigkeit; Jahresrechnungen; Aktien; Verfahren; Geschäftsjahre; NOBEL; Fehlende; Verwaltung
132 III 71Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR). Voraussetzungen und Gegenstand des Einsichtsrechts, insbesondere im Fall einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Gerichtliche Überprüfung eines die Einsichtnahme ablehnenden Entscheides der Gesellschaft (E. 1). Die Auskunftsklage setzt voraus, dass ein Auskunftsbegehren an der Generalversammlung gestellt und die Auskunftserteilung ungerechtfertigt verweigert wurde (E. 2). Einsicht; Aktionär; Auskunft; Generalversammlung; Konzern; Aktionärs; Jahresrechnung; Jahresrechnungen; Gesellschaft; Aktionärsrechte; Revision; Konzernrechnung; Auskunfts; Ausübung; Begehren; Revisionsberichte; Recht; Einsichts; Tochtergesellschaft; Verwaltungsrat; Urteil; Unterlagen; Tochtergesellschaften; Erlangte; Obergericht; Aktien; Verlangte; Beteiligungen; FORSTMOSER; Bundesgericht
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