Art. 69 LADI1 dal 2024

Art. 69 (1) Sussidio per gli assicurati pendolari
Il sussidio per gli assicurati pendolari copre le spese di viaggio necessarie e comprovate degli assicurati che giornalmente rientrano dal nuovo luogo di lavoro al luogo di domicilio.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 2002, in vigore dal 1° lug. 2003 (RU 2003 1728; FF 2001 1967).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 V 402 | Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV. Reicht der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag gemäss Art. 69 bzw. Art. 70 AVIG ohne entschuldbaren Grund erst nach dem auswärtigen Arbeitsantritt ein, werden die Leistungen ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. pro rata temporis ausgerichtet. Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV ist gesetzmässig. | Arbeit; Gesuch; Woche; Pendlerkosten; Wochenaufenthalter; Wohnort; Leistungen; Amtsstelle; Rekurskommission; Kantons; Thurgau; Arbeitsantritt; Zeitpunkt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Einreichung; Gesuches; Arbeitslosenversicherung; Wochenaufenthalterbeitrag; Verbindung; Firma; Basel; Berufsbildungsamt; Wochenaufenthalterbeiträge; Entscheid; Wohnortsregion; Zustimmung |