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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 68e SchKG vom 2023

Art. 68e Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 68e 3. Haftungsbeschränkung

Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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