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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 689SCC from 2023

Art. 689 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 689 4. Flowing waters

1 Every landowner is obliged to receive the waters flowing naturally from a higher-lying parcel of land, such as rain water, melting snow and water from unchannelled springs.

2 No person may alter the natural course of flow to his or her neighbour’s damage.

3 Water flowing to a lower-lying parcel of land and required by that property may be withheld only to the extent that such water is indispensable to the higher-lying parcel of land.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 689 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2017 1Forderung aus Haftpflicht (Teilklage)Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Berufung; Grundwasser; Liegenschaft; Schaden; Klage; Tatsache; Beweis; Vorderrichter; Gutachten; Grundstück; Tatsachen; Recht; Teilklage; Setzungen; Bachschutt; Schäden; Berufungsverfahren; Urteil; Streitige; Schadens; Verfahren; Grundwasserabsenkung; Klägerische; Temporär
AGAGVE 2005 91AGVE 2005 91 S.413 2005 Erschliessungsabgaben 413 III. Erschliessungsabgaben 91 Nachträglicher Beitragsplan nach § 37 Abs....Wasser; Wasserleitung; Zelle; Pflicht; Grundstück; Versickerung; Erschliessung; Meteorwasser; überbaute; Versickerungs; Sauberwasserleitung; Gende; Parzelle; Gebiet; Abwasser; Verschmutzte; Liegende; Liegenden; Einzugsbereich; Teorwasserleitung; Wirtschaftliche; Bestehende; Anschluss; Baute; Grundstücke; Neubau; Wirtschaftlichen; Keiten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2018/63Entscheid Art. 31 und 51 StrG (sGS 731.2). Die Erstellung einer Meteorwasserableitung an einer Gemeindestrasse 3. Klasse durch die politische Gemeinde fällt unter den Strassenbau und ist kein Strassenunterhalt (VRKE I/2-2018/63 vom Strasse; Strassen; Gemeinde; Meteorwasser; Meteorwasserableitung; Strassenbau; Erstellung; Vorinstanz; Rekurs; Entwässerung; Strassenunterhalt; Rekurrenten; Rechnung; Verfahren; Grundstücke; Verfahrens; Entscheid; Gemeinderat; Entwässerungsanlage; Auflage; Verfahrensvorschriften; Projekt; Rechtsvertreter; Grundeigentümer; Entschädigung; Strasseninspektorat; Vorliegenden; Verzichtet; Gemeindekassieramt; Erfüllt
AGAGVE 2005 91III. Erschliessungsabgaben91 Nachträglicher Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 BauGtungen (Erw. 6.4.6.).uneinheitlichen Versickerungsmöglichkeiten auf parzellengenaueVersickerungsversuche verzichtet werden. Das im Einzugsbereichder Meteorwasserleitung liegende Gebiet ist gesamthaft in denPerimeter aufzunehmen... Wasser; Wasserleitung; Zelle; Pflicht; Grundstück; Erschliessung; Versickerung; überbaute; Meteorwasser; Sauberwasserleitung; Versickerungs; Gende; Lichkeit; Verschmutzte; Abwasser; Parzelle; Liegende; Gebiet; Bestehende; Liegenden; Teorwasserleitung; Wirtschaftliche; Einzugsbereich; Tungen; Neubau; Keiten; Grundstücke; GSchG; Wirtschaftlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 458Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw. Höherbaurechts; Entschädigungsbemessung. Wird für den Bahnausbau eine gemäss kantonalem Recht zu hohe Mauer mit Lärmschutzwand auf die Grenze gestellt und damit dem Enteigner ein Näher- bzw. Höherbaurecht eingeräumt, ist der dadurch entstehende Schaden unabhängig davon, ob der Schattenwurf übermässig sei oder nicht, durch eine Minderwertsentschädigung abzugelten. An diese sind die Sondervorteile des Unternehmens - hier der Lärmschutzwand - anzurechnen (E. 3 und 6). Besteht zwischen der Enteignung und den auftretenden Lärm- und Staubimmissionen kein adaequater Kausalzusammenhang, so ist eine Entschädigung für die Immissionen nur geschuldet, wenn diese nach Nachbarrecht nicht zu dulden sind (E. 4). Bemessung der Entschädigung für die Abtretung eines Landstreifens ab einer überbauten Liegenschaft. Problematik der Lageklassenmethode (E. 5). Die Enteignungsentschädigung ist vom Tage der vorzeitigen Besitzergreifung an zu den vom Bundesgericht festgelegten Zinssätzen und nach Ablauf von 20 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung zum üblichen Verzugszins zu verzinsen (E. 7). über; Entschädigung; Enteignete; Schätzung; Enteigneten; Enteignung; Lärm; Grundstück; Landwert; Lageklasse; Enteigner; Schätzungskommission; Liegenschaft; Minderwert; Stützmauer; Lageklassen; Lärmschutzwand; Grundstücks; Höhe; Enteignerin; Relativ; Relative; überbaute; übermässig; Grenze; Anspruch; Bundesgericht; Minderwertsentschädigung; Gesamt
127 III 241Veränderung des Grundwasserspiegels zum Schaden des Nachbarn (Art. 689 ZGB). Ob eine künstliche Veränderung des Grundwasserspiegels, die einem Nachbarn einen Schaden verursacht, widerrechtlich ist, beurteilt sich nach Art. 689 ZGB und nicht nach Art. 684 ZGB (E. 5). Grundwasser; Grundwassers; Grundwasserspiegel; Wasser; Grundstück; Kanal; Kanalisation; Veränderung; Quell; Dicht; Grundwasserspiegels; Natürliche; Liegenden; Quelle; Schaden; Oberflächen; Grundeigentümer; Eingriff; Oberflächenwasser; Klagte; Leitung; Interlaken; Verpflichtet; Kanalisationsnebenleitung; Hauptsammelkanal; Beklagten; Liegenschaft; Künstlich; Abdichtung; Fintransverwag
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