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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 681 OR dal 2023

Art. 681 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 681 II. Effetti della mora 1. Legali e statutari

1 L’azionista, che non ha versato a tempo debito il prezzo di emissione delle sue azioni, è tenuto al pagamento degli interessi moratori.

2 Il consiglio d’amministrazione (1) può, inoltre, dichiarare l’azionista moroso decaduto sia dai diritti come sottoscrittore, sia dal diritto di ripetere i parziali versamenti gi? fatti, ed emettere nuove azioni in luogo di quelle così annullate. Qualora i titoli gi? emessi per le azioni annullate non siano restituiti, l’annullamento deve essere pubblicato nel Foglio ufficiale svizzero di commercio ed inoltre nella forma prescritta dallo statuto.

3 Lo statuto può anche comminare una pena convenzionale all’azionista moroso.

(1) Nuovo termine giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Di detta mod. è tenuto cono in tutte le disp. menzionate nella RU.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 668Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). Aktie; Kapital; Beschwerde; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Liberiert; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Sacheinlage; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Sacheinlagen; Schlossen; Einlagen; Beschloss; Aktionär; Beschlüsse; Ausgabebetrag; Ordentliche; Geleistet
117 II 30Ausübung eines Vorkaufsrechts; Verrechnung (Art. 681 ZGB und Art. 120 OR). 1. Ist im Veräusserungsvertrag kein Ausschluss der Verrechnung vereinbart worden, so kann auch der sein Recht ausübende Vorkaufsberechtigte den Kaufpreis mit Gegenforderungen verrechnen (E. 2b). 2. Hat sich der Vorkaufsberechtigte in der Ausübungserklärung das Geltendmachen von gewissen Rechten vorbehalten und erweisen sich diese nachträglich als nicht bestehend, so schadet dies der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2c). Vorkaufsrecht; Ausübung; Verrechnung; Ausübungserklärung; Verkäufer; Recht; Gemeinde; Plasselb; Berufung; Kaufpreis; Klägerinnen; Gewinnanteil; Vereinbart; Grundstück; Vorkaufsrechts; Klage; Urteil; Käufer; Kantonsgericht; Vorinstanz; Erwägungen; Neuhaus; Zivilgericht; Teilung; Gültig; Bedingung; Vereinbarte; Vorkaufsberechtigte; Eigentum; Anzufechten
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