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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 68 URG vom 2022

Art. 68 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Ar t. 68 Unterlassung der Quellenangabe

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210072NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegner; Urheber; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Quelle; Recht; Gericht; Quellen; Verfahren; Rechtlich; Zeige; Vorsätzlich; Auflage; Quellenangabe; Untersuchung; Täter; Beschwerdeführers; Voraussetzung; Urheberrechts; Verfolgung; Antrag; Erfüllt; Anzeige; Werden; Eingabe; Tatbestand; Sicherheit
ZHHE140296vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Recht; Vorsorglich; Zitat; Urheber; Gesuch; Roman; Sonstwie; Reportage:; Werke; Plagiat; Roman:; Massnahme; Verfügung; Hauptsache; Vorsorgliche; Gesuchsgegner; Androhung; Urheberrecht; Definitiv; Zugänglich; Nachteil; Bewerben; Parteien; Öffentlichkeit; Bestrafung; Massnahmen; Wasser; Werkes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 57Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 sowie Abs. 2 URG. Kabelfernsehen. 1. Legitimation der Parteien. Zulässigkeit von Feststellungsklagen (E. 1). 2. Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst: Anwendung des Abkommens auf ein schweizerisches Kabelunternehmen (E. 2); Auslegung seiner Bestimmungen nach der Entstehungsgeschichte, nach ausländischer Rechtsprechung und nach international anerkannten Kriterien (E. 3). Ihre Bedeutung für das Landesrecht (E. 4). 3. Der Anspruch des Urhebers gemäss Art. 12 Ziff. 6 URG setzt voraus, dass eine öffentliche Mitteilung vorliegt (E. 5) und diese von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird (E. 6). Ein selbständiges Kabelunternehmen erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es ein gesendetes Werk über seine Anlagen an 60'000 Abonnenten weiterverbreitet (E. 6d). 4. Eine gesonderte Vergütung ist gerechtfertigt, wenn zwei urheberrechtlich relevante Leistungen vorliegen (E. 7); sie lässt sich selbst dann nicht als missbräuchlich ausgeben, wenn Abonnenten sich wegen eines kommunalen Antennenverbotes für das Kabelfernsehen entscheiden (E. 8). Das gilt auch für ausländische Sendungen (E. 9). 5. Möglichkeiten für die Beteiligten und den Gesetzgeber, praktikable Lösungen zu finden und einer Gefährdung von Urheberrechten durch Auswüchse der Technik vorzubeugen (E. 10). Recht; Urheber; Sendung; Recht; Sendungen; Empfang; Rechtlich; Urheberrecht; Abonnent; Obergericht; SUISA; Ausländische; Urheberrechtlich; Klagte; Abonnenten; Urteil; Abkommen; Mitteilung; Öffentlichkeit; Unternehmen; Beklagten; Setze; Fernseh; Erlaubnis; Kabelunternehmen; STERN; Technisch; Draht; Radio
107 II 82Verletzung von Urheberrechten durch unbefugte Verbreitung ausländischer Sendungen; Unterlassungsklage. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 1). Passivlegitimation eines schweizerischen Kabelunternehmens und der PTT; Zulässigkeit einer Unterlassungsklage (E. 2). 2. Aktivlegitimation des ausländischen Sendeunternehmens, dessen Programme sich weder als Sammelwerke im Sinne von Art. 3 URG ausgeben, noch auf ein selbständiges Urheberrecht stützen lassen (E. 3a); Berufung auf allgemeine Rechtsnormen (E. 3b)? 3. Unterlassungsanspruch des Sendeunternehmens gestützt auf Abtretung von Urheberrechten; Konkretisierung des Anspruches nach geschützten und freien Programmteilen (E. 4)? 4. Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 URG und Art. 11bis Ziff. 2 RBUe auf ein Kabelunternehmen, das mit Hilfe der PTT ausländische Sendungen über seine Anlagen weiterverbreitet; solidarische Haftung der PTT (E. 5 und 9a-b). Klage mit missbräuchlichem Zweck (E. 9c)? Androhung von Strafe bei Widerhandlung (E. 10)? Recht; Rediffusion; Urheber; Klagte; Sendung; Sende; Beklagten; Sendungen; Klage; Urheberrecht; Klägers; Sendeunternehmen; Programme; Unternehmen; Betrieb; Schweiz; Schutz; Verbot; Urteil; Anspruch; Urheberrechte; Ausländische; Abkommen; Verbot; Geschützt; Abonnenten; Werke
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