LTF Art. 68 - Indemnisaziun da la partida

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 68 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 68 Indemnisaziun da la partida

1 Il Tribunal federal fixescha en la sentenzia, sche ed en tge dimensiun ch’ils custs da la partida che ha gudagn ston vegnir pajads da la partida che ha pers.

2 La partida che ha pers vegn per regla obligada da restituir a la partida che ha gudagn tut ils custs necessaris ch’èn vegnids chaschunads tras la dispita giuridica, e quai a norma da la tariffa dal Tribunal federal.

3 Sche la Confederaziun, ils chantuns, las vischnancas e las organisaziuns ch’èn incaricadas cun incumbensas da dretg public gudognan en lur champ d’activitad uffizial, na vegnan per regla concedidas naginas indemnisaziuns da la partida ad ellas ed ad els.

4 L’artitgel 66 alineas 3 e 5 è applitgabel tenor il senn.

5 La decisiun da l’instanza precedenta davart l’indemnisaziun da la partida vegn confermada, annullada u midada dal Tribunal federal tut tenor il resultat da la procedura. En quest connex po il Tribunal fixar sez l’indemnisaziun a norma da la tariffa federala u chantunala applitgabla u surdar la fixaziun a l’instanza precedenta.


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Art. 68 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP180037ForderungKlage; Verfahren; Recht; Einzelrichter; Begehren; Klageänderung; Verfügung; Verfahrens; Kläger; Gericht; Streitwert; Kostenvorschuss; Klägers; Forderung; Klagebewilligung; Richter; Anspruch; Rechtsmittel; Punkt; Antrag; Frist; Eingabe; Beklagten; Zuständigkeit; Kollegialgericht
ZHRB180033ForderungVerfahren; Recht; Klage; Rechtsmittel; Klägers; Beschwerde; Obergericht; Einzelrichter; Gericht; Kollegium; Verfahrens; Bezirksgericht; Richter; Frist; Kostenvorschuss; Entscheid; Eingabe; Beschwerdegegner; Beschluss; Beklagten; Kammer; Vorinstanz; Klagebewilligung; Kollegialgericht; Bundesgericht; Oberrichter; Forderung; Ausstand; Zustellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2017/5Entscheid Art. 5 und 9 AHVG. Abgrenzung Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei einer als "Erotischer Masseuse" angestellten Arbeitnehmerin fehlt es an einem spezifischen Unternehmerrisiko, wenn sie ausser einem täglichen "Eintritt" in den Club keine weiteren Investitionen tätigen muss und somit diese Tätigkeit ohne grossen eigenen Vorleistungen aufnehmen kann und ebenso ohne grössere Verluste wieder aufgeben kann (E. 3.2). Zudem besteht ein Unterordnungsverhältnis, wenn sie u.a. nicht unter eigenen Namen erreichbar ist und die Arbeitgeberin das Preissystem und gelegentlich ein Tagesmotto festlegt und auf ihrer Website kommuniziert (E. 3.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2018, AHV 2017/5). Arbeit; Quot; Entscheid; Arbeitgeber; Parteien; Gäste; Einsprache; Stellung; Recht; Einkommen; Dienstleistung; Person; Arbeitgeberin; Erwerbstätigkeit; Parteientschädigung; Arbeitnehmerin; Quellensteuer; Einspracheentscheid; Dienstleistungen; Bundesgericht; Sozialversicherung; Hinsicht; Clubs
SGEL 2016/52Entscheid Art. 1a Abs. 2 der st. gallischen Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, Art. 61 lit. g ATSG. Die im st. gallischen Verordnungsrecht vorgenommene Beschränkung der Tagespauschale bei Kindern in Kinderheimen ist aufgrund der innerkantonalen Finanzierung der Kinderheime nur auf im Kanton St. Gallen liegende Heime anwendbar und wird bundesrechtswidrig sowie verfassungswidrig, sobald ein EL-Bezüger in einem ausserkantonalen Kinderheim lebt und aufgrund der zu niedrigen Tagespauschale in eine Sozialhilfeabhängigkeit gerät. Um die somit in Bezug auf Kinder in ausserkantonalen vorhandene Lücke in der st. gallischen Verordnungsgebung zu füllen und auf den individuellen Bedarf des einzelnen EL-Bezügers ausreichend eingehen zu können, ist es daher unumgänglich, die massgeblichen Ansätze betreffend die Maximalbeträge der Tagespauschalen des Kantons, in dem sich das vom EL-Bezüger bewohnte Heim befindet, als eigenes kantonales Ausnahmerecht zu übernehmen. Nur so kann nämlich gewährleistet werden, dass genau so viele Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, wie für die vollständige Deckung der durch den Heimaufenthalt unvermeidbar für die versicherte Person anfallenden Kosten nötig sind.Stehen sich in einem streitigen Verfahren vor dem Versicherungsgericht zwei Behörden gegenüber, hat die obsiegende Behörde einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2018, EL 2016/52). Beim Bundesgericht angefochten. Kanton; Kinder; Sozialhilfe; Ergänzungsleistung; Tagestaxe; Tagespauschale; Gallen; Ergänzungsleistungen; Parteien; Anspruch; Recht; Sozialhilfeabhängigkeit; Parteientschädigung; Thurgau; Mutter; Tagespauschalen; Person; Quot; Gemeinde; Tagespauschalenverordnung; Kantons; Einsprache; Heime; Kinderheim; ürde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 I 39 (2C_694/2021)
Regeste
Art. 38 KV/ZH ; § 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich; Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.-; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Rechtsgrundlagen der Autonomie der Universität; Erwägungen der Vorinstanz (E. 4). Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- stellen schwere Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden bzw. wichtige Bestimmungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 KV/ZH dar, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation an die Universität ist gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen (E. 5). Keine Verletzung der Autonomie der Universität (E. 6). Das Bundesgericht kann nicht an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung erlassen (E. 7). Abweisung der Beschwerde der Universität, soweit darauf eingetreten wird; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8).
Universität; Recht; Urteil; Disziplinarmassnahme; Geldleistung; Geldleistungen; Recht; KV/ZH; Disziplinarverordnung; Disziplinarmassnahmen; Autonomie; Gesetze; Grundlage; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Gesetzes; Bestimmungen; Studierende; Studierenden; Verhältnis; Sanktion; Person; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegner; UniG/ZH; Massnahme; Hinweis; ätzlich
149 II 6 (2C_765/2022)
Regeste
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie); Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2018 [Verfahrensregelungen und Informationssysteme], in Kraft seit 1. Juni 2019); Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen; Zugang zum Internet. Bestätigung der Rechtsprechung ( BGE 146 II 201), wonach ausländerrechtliche Festhaltungen grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck bestimmten Vollzugsanstalt zu erfolgen haben (E. 4.1).
änderrechtlich; Gefängnis; Haftbedingungen; Regionalgefängnis; Person; Internet; Festhaltung; Personen; Urteil; Kanton; Moutier; Recht; Kantons; Vollzug; Vollzug; Mobiltelefon; Administrativhaft; Zwang; Ausländer; Kontakt; Internetzugang; Bundesgericht; Zwangsmassnahme; Zugang; Zweck; Schweiz; Ausländerrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-663/2018AufsichtsmittelAufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfahren; Person; Personalvorsorgestiftung; Vorinstanz; Recht; Aufsichtsbehörde; Verfahrens; Gutachten; Aufsichtsbeschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Stiftung; Massnahme; Vorsorge; Entscheid; Verfahrenskosten; Retrozessionen; Abklärung; Gesuch; Verfahren
A-6695/2017(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenDestinatär; Stiftung; Destinatäre; Verfügung; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Aufhebung; Destinatären; Bundesverwaltungsgericht; Stifterunternehmung; Liquidation; Interesse; -Destinatär; Urteil; Verfahrens; Eingabe; Entscheid; Vorsorge; Beschwerdeführer; Übertragung; Aufsichtsbehörde; -Destinatäre; Beschwerdeführers; Person

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2024.23Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Daten; Unterlagen; Entsiegelung; Panama; Verfahren; Schweiz; Durchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Recht; Bankunterlagen; Gesuchsgegnerin; Konto; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Edition; Untersuchung; Konten; Einsprache; Gewinn; Bezug; Gericht; Tatverdacht; Siegel; Urteil; Person
BE.2024.14A, BE.2024.17AGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Unterlagen; Schweiz; Durchsuchung; Konto; Recht; Bankunterlagen; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesgericht; Tatverdacht; Gewinn; Panama; Verfahren; Entsiegelungsgesuch; Verfahren; Urteil; Person; Daten; Gericht; Untersuchung; Gesuchsgegnern; Basel; VStrR; Hinterziehung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2011
- Hand SHK Bundesgerichtsgesetz BGG2007