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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 67a BPR vom 2022

Art. 67a Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 67a (1) Form

Das Schreiben der Kantonsregierung an die Bundeskanzlei bezeichnet:

  • a. den Erlass mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung;
  • b. das Organ, welches im Namen des Kantons die Volksabstimmung verlangt;
  • c. die kantonalrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Kantonsreferendum;
  • d. das Datum und das Ergebnis des Referendumsbeschlusses.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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