Art. 67a BPR vom 2022
Art. 67a (1) Form
Das Schreiben der Kantonsregierung an die Bundeskanzlei bezeichnet:a. den Erlass mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung;b. das Organ, welches im Namen des Kantons die Volksabstimmung verlangt;c. die kantonalrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Kantonsreferendum;d. das Datum und das Ergebnis des Referendumsbeschlusses.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 ([AS 1997 753]; [BBl 1993 III 445]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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