Art. 677 CC de 2025

Art. 677 Constructions mobilières
1 Les constructions légères, telles que chalets, boutiques, baraques, élevées sur le fonds d’autrui sans intention de les y établir à demeure, appartiennent aux propriétaires de ces choses.
2 Elles ne sont pas inscrites au registre foncier.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 677 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG220003 | Kündigungsanfechtung / Erstreckung | Berufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Mietgericht; Bezirks; Urteil; Geschäftsräume; Mietobjekt; Erstreckung; Grundstück; Vertrag; Obergericht; Entscheid; Vorinstanz; Kündigungsschutz; Vermieters |
ZH | LB180065 | Anfechtung Vereinsbeschluss | Gestaltungskonzept; Verein; Vereins; Fahrnisbaute; Gestaltungskonzepte; Whirlpool; Fahrnisbauten; Bewilligung; Ziffer; Gärtchen; Mitglieder; Aufstellen; Alleineigentum; Gestaltungskonzeptes; Vereinsmitglied; Berufung; Gartengestaltung; Bewilligungspflicht; Vereinsmitglieder; Gartengestaltungsreglement; Whirlpools; Zustimmung; Drittel; Dritteln; Vorinstanz; Grundstück; Eigentümer; Recht |
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 12 98 | Zelte gelten trotz physischer Verbindung mit dem Grund als Fahrnisbauten und dürfen bei einer Standdauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei erstellt werden. | Fahrnisbaute; Baute; Baubewilligung; Zeltvorbau; Stadt; Bewilligung; Fahrnisbauten; Bauten; Grundstück; Stadtrat; Garten; Verbindung; Recht; Fasnacht; Interesse; Anlage; Kanton; Gartenwirtschaft; Sonnenstore; Anlagen; Fasnachts; Feststellung; Entscheid; Zeltvorbaus; Dauerbaute; Anlässe; Aufstellen; Bewilligungspflicht |
LU | V 93 88 | Art. 642 Abs. 1 und 2 ZGB; § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 19 SchG. Bestandteil; Mieterinvestitionen; Realwert. Ob Mieterinvestitionen dem Schatzungsobjekt angehören, beurteilt sich danach, ob sie Bestandteilqualität im Sinne des ZGB haben. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht die vertragliche Verpflichtung des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Urzustand wiederherzustellen, nicht gegen die Bestandteileigenschaft. | Bestandteil; Miete; Mieter; Bestandteile; Verbindung; Mieterin; Gebäude; Schatzung; Mieterinvestitionen; Investition; Investitionen; Grundstück; Bestandteilqualität; Hauptsache; Wille; Gebäudeversicherung; Bestandteilen; Rechtsprechung; Regel; Meier-Hayoz; Absicht; Schatzungsamt; Mietverträge; Beendigung; Mietverhältnisses; Eigentümer; Vorinstanz; Begriffe |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
100 II 8 | Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4). | Münzen; Speicher; Baumann; Vogelsang; Vorinstanz; Schatz; Weibel; Erben; Geschäft; Grundstück; Recht; Grundbuch; Eigentümer; STARK; Urteil; Goldmünzen; Saxer; Klage; Berufung; Louis-dor; Feststellung; Schellenberg; Fahrnisbaute; Bundesgericht; Feststellungen; Käsereigesellschaft; Luise; Goldstücke |
98 II 199 | Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267 a ff. OR). Berechnung des Streitwertes (Erw. 1). Art. 677 ZGB. Begriff der Fahrnisbaute (Erw. 2). Art. 779 f. ZGB. Die Begründung eines Baurechtes ist nach Art. 675 ZGB nur für Dauerbauten möglich (Erw. 3). Art. 267 a OR. Die Miete unbebauten Landes kann nach einer Kündigung oder nach Ablauf der Mietdauer auch dann nicht erstreckt werden, wenn der Mieter auf dem Grundstück eine Fahrnisbaute errichtet hat. Ausnahmsweise analoge Anwendung des Art. 267 a OR in ganz besonders gelagerten Fällen (Erw. 4 a-b). Analoge Anwendung des Art. 267 a OR im konkreten Fall verneint (Erw. 4 c). | Mietvertrag; Baurecht; Mietverhältnis; Printing; Studio; Fahrnisbaute; Grundstück; Miete; Kündigung; Mietverhältnisse; Wohnungen; Erstreckung; Entscheid; Ziffer; Baurechts; Letzigraben; Baute; Recht; Sinne; Mietverhältnisses; Mietvertrages; Parteien; Beklagten; Berufung; Grundbuch; Vereinbarung; Kündigungsbeschränkung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Zaugg, Ludwig | Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern | 2007 |
Arthur Meier-Hayoz, Heinz Rey | Basler Art.677 ZGB N.3ff.; Arth | 1964 |