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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 674 CCS dal 2024

Art. 674 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 674 2. Opere sporgenti sul fondo altrui

1? Le costruzioni ed altre opere sporgenti da un fondo sopra un altro, rimangono parte costitutiva del fondo da cui sporgono, se il loro proprietario ha un diritto reale alla loro esistenza.

2? Tale diritto può essere iscritto nel registro fondiario come servitù.

3? Qualora l’opera sporgente sia fatta senza diritto, ma il vicino danneggiato non abbia fatto opposizione alla stessa a tempo debito, malgrado che fosse riconoscibile, il giudice può, se le circostanze lo esigono, accordare mediante equa indennit? , al costruttore in buona fede il diritto reale sull’opera o la propriet? del terreno.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 674 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210021GrunddienstbarkeitBeklagte; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Terrasse; Kläger; Verfahren; Sistierung; Partei; Rechtliche; Entscheid; Hätte; Parteien; Augenschein; Nutzung; Kosten; Terrassen; Hätten; Dienstbarkeit; Dispositiv; Gericht; Urteil; Baubewilligung; Trittschall; Bringen; Stellt; Rechtlichen
ZHPP160024Eigentum / überragende BautenKlagten; Beklagten; Überbau; Recht; Fassade; Partei; Beschwerde; Klage; Grundstück; Parteien; Eigentum; Eigentümer; Fassaden; Mauer; Entscheid; Farbton; Urteil; Anspruch; Fassaden-Dienstbarkeit; Baute; Fassade; Reiche; Verfahren; Klägern; Gericht; Liegenschaft; Vorinstanz; überragende; Anstrich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 650 (5A_245/2012)Art. 674 und 738 ZGB; Überbaurecht; Inhalt und Umfang. Das Überbaurecht für zwei Wohngeschosse und für das Dach umfasst mangels Regelung im Dienstbarkeitsvertrag auch die Dachgestaltung, aber nicht die Veränderung des Daches zwecks Aufstockung des Hauses oder die Erstellung von Aufbauten, die in keinem funktionellen Zusammenhang mit dem Dach stehen. Fall einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach (E. 3-6). Über; Überbau; Beschwerde; Überbaurecht; Fotovoltaik; Grundstück; Fotovoltaikanlage; Beschwerdeführer; Daches; Zweck; Wohngeschoss; Überbaurechts; überragende; Recht; Obergericht; Grundstücke; überragenden; Bauten; Eigentümer; Beschwerdegegner; Wohngeschosse; Erwerbsgr; Belasteten; Dachgestaltung; Auslegung; Grundbuch; Grundstücks; Grunddienstbarkeit; Vorrichtung
136 III 261 (5A_108/2010)Art. 647d Abs. 2 und Art. 647e Abs. 2 ZGB; bauliche Massnahmen beim Stockwerkeigentum; Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers. Die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile und berücksichtigen die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen (E. 2). Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird (E. 3). Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden (E. 4). Beschwerde; Beschwerdeführer; Baulich; Bauliche; Terrasse; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Gebrauch; Vetorecht; Recht; Massnahmen; Sondernutzung; Nutzungs; Stockwerkeigentum; Sondernutzungsrecht; Restaurant; Gemeinschaftliche; Nützlich; Luxuriöse; Nützliche; Begründet; Zustimmung; Beschwerdeführers; Wertquote; Beschluss; Urteil; Obergericht; Sonderrecht; Beschwerdegegnerin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-HayozBerner Kommentar1964
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