Art. 671 CCS dal 2025

Art. 671 In rapporto al materiale
1 Ove taluno adoperi materiale altrui per costruire sul proprio fondo, o materiale proprio per costruire sul fondo altrui, il materiale diventa parte costitutiva del fondo.
2 Il proprietario dei materiali che furono adoperati senza il suo consenso ha il diritto di rivendicarli ed esigerne la rimozione, a spese del proprietario del fondo, in quanto si possa fare senza un danno sproporzionato.
3 Alle medesime condizioni il proprietario del fondo può domandare la rimozione a spese del costruttore dei materiali adoperati senza il suo consenso.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 671 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG220003 | Kündigungsanfechtung / Erstreckung | Berufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Mietgericht; Bezirks; Urteil; Geschäftsräume; Mietobjekt; Erstreckung; Grundstück; Vertrag; Obergericht; Entscheid; Vorinstanz; Kündigungsschutz; Vermieters |
ZH | SU190010 | Geringfügige Sachbeschädigung | Beschuldigte; Beschuldigten; Holzpfosten; Vorinstanz; Berufung; Grundstück; Urteil; Beweis; Privatkläger; Anklagesachverhalt; Verteidigung; Sinne; Privatklägers; Pfosten; Vorfall; Hinwil; Busse; Grundstücks; Sachbeschädigung; Sachverhalt; Verfahren; Zivil; Willkür; Videoaufnahme; Vorfalls; Verwertbarkeit; ückt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/231 | Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 178bis Abs. 2 StG, Art. 256 OR.Vorliegend wurden die effektiv vorhandenen Nachteile wie Geruchs- und Lärmimmission im Mietwert angemessen berücksichtigt; die entsprechende Schätzung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt habe, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden entsprechend dem Eigenmietwert von Betriebsleiterwohnungen einen tieferen Betrag festsetzte.Die Beschwerdeführerin übergab das Einfamilienhaus nicht in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand. X. bezahlte (mindestens) für knapp acht Jahre keine Miete, weshalb die von ihm für die Instandstellung des Einfamilienhauses bezahlten Kosten damit gebührend berücksichtigt worden sind (Verwaltungsgericht, | Einfamilienhaus; Miete; Kanton; Schätzung; Mieter; Mietwert; Einfamilienhauses; Vorinstanz; Recht; Kantons; Entscheid; Grundstück; Beschwerdegegner; Gallen; Garage; Mietzins; Verwaltungsgericht; Steueramt; Stall; Reingewinn; Gewinn; Kantonssteuer; Eigenmietwert; Betrag; Zustand; Kantonssteuern; Grundstücks; Eigenkapital; Vermietung |
LU | A 06 298 | Art. 3a und 15 Abs. 1 GSchG; Art. 2 und 59a Abs. 1 USG; § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 EGGSchG; Siedlungsentwässerungsreglement der Stadt Luzern. - Inhaber einer Abwasseranlage ist, unabhängig von der zivilrechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Installation ausübt und in der Lage ist, die nötigen Vorkehren zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen zu treffen. Bei der Festlegung des Kostenverteilers für den Betrieb und Unterhalt einer privaten Abwasserleitung im Perimeterverfahren ist die Abwassermenge mit einzubeziehen. | Abwasser; Strasse; Stadt; Kanalisation; Strassen; Kostenverteiler; Unterhalt; Luzern; GSchG; Abwasseranlage; Grundstück; Grundeigentümer; Eigentümer; Siedlungsentwässerungsreglement; Genossenschaft; Strassengenossenschaft; X-Strasse; Gewässer; Abwasseranlagen; Betrieb; Unterhalts; Inhaber; Abwasserleitung; Aufgabe; Stadtrat; Leitung; Abwassermenge; Grundstücks; Einsprache |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 147 (5A_160/2007) | Entschädigung für Bau auf fremdem Boden (Art. 672 Abs. 1 ZGB); gesetzliches Grundpfandrecht. Zur Sicherung der Entschädigung gemäss Art. 672 Abs. 1 ZGB steht dem Anspruchsberechtigten, der mit dem Einverständnis des Grundeigentümers und im Vertrauen darauf gebaut hat, er werde das Grundstück erwerben können, ein - dem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) analoges - gesetzliches Pfandrecht zu (E. 4). | Bauhandwerker; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Betrag; Urteil; Bundesgericht; Grundeigentümer; Bauhandwerkerpfandrechts; Obergericht; Anspruch; Entschädigung; Pfandrecht; Kanton; Anspruchs; Bauunternehmer; Errichtung; Grundstücks; Ersatzforderung; Zivilsachen; Grundpfandrecht; Sicherung; Anspruchsberechtigten; Bauarbeiten; Gerichtskreis; Begehren; Eintragung; Kantons; Bezahlung |
121 III 448 | Art. 58 OR. Haftung des Werkeigentümers. Für den mangelhaften Zustand eines Werks haftet grundsätzlich dessen sachenrechtlicher Eigentümer. Voraussetzungen, unter denen es sich rechtfertigt, ausnahmsweise auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen (E. 2 und 3). | Eigentümer; Werke; Wasser; Haftung; Recht; Leitung; Entleerung; Eigentum; Werks; Entleerungshahn; Klägers; Beklagten; Werkeigentümer; Haftpflicht; Urteil; Sachherrschaft; Gebäude; Grundbuch; Grundstück; Kriens; Gebäudes; Anlage; Werkes; BREHM; Berner; Kommentar; Wasserlieferungsvertrag; Einwohnergemeinde; Werkeigentümers |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Rey | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II | 2011 |