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Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 67APA from 2022

Art. 67 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 67 II. Application

1 The application for a review must be filed with the appellate authority within 90 days of becoming aware of the grounds for a review, but at the latest within 10 years of receipt of written notification of the appeal decision. (1)

1bis In the case referred to in Article 66 paragraph 2 letter d, the application for a review must be filed within 90 days of the relevant judgment of the European Court of Human Rights under Article 44 the European Convention on Human Rights of 4 November 1950 (2) taking full legal effect. (3)

2 If 10 years have elapsed since notification of the appeal decision, an application for a review is only admissible on the grounds cited in Article 66 paragraph 1.

3 The content, form, correction and amendment of the application for a review are governed by Articles 52 and 53; the statement of grounds must in particular indicate the grounds for the review and confirmation that the application for a review has been filed in time. This must also contain the application in the event that a new appeal decision is made.

(1) Amended by Annex No 10 of the Federal Administrative Court Act of 17 June 2005, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
(2) SR 0.101
(3) Inserted by Annex No 10 of the Federal Administrative Court Act of 17 June 2005, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 67 Federal Act on Administrative Procedure (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/398Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG. Art. 70 IVG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision. Verwirkungsfrist. Verbrechen oder Vergehen. Betrug. Rückforderung. Rente und Hilflosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2020, IV 2017/398). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020. Beschwerde; Sicher; Versicherte; Beschwerdeführerin; IV-act; Verfügung; Versicherten; Halten; Leistung; Observation; Oktober; Beschwerdegegnerin; Stelle; Hätte; Sprechen; Angabe; Erhalten; Ehemann; Rechtmässig; Angaben; Hilflosenentschädigung; Untersuchung; IV-Stelle; Revision; Weiter
SGAVI 2018/25Entscheid Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Art. 67 Abs. 1 VwVG. Rückforderungsanspruch der Verwaltung betreffend die zu Unrecht ausgerichtete Insolvenzentschädigung nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich verwirkt. Indessen wurde die Leistungsausrichtung möglicherweise durch ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst, womit gegebenenfalls sowohl die Revisions- als auch die Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen wären. Rückweisung zur weiteren Abklärung eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, AVI 2018/25). Beschwerde; Revision; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Rückforderung; Januar; Abklärung; Stellung; Insolvenzentschädigung; Möglich; Arbeitgeberähnliche; Entscheid; Leistung; Sprach; Auszugehen; Abklärungen; Dezember; Strafverfahren; Kommen; Vergehen; August; Geschäftsführer; Verbrechen; Bereits; Arbeitslosenkasse; Einsprache; Formell
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/398Entscheid Art. 53 Abs. 1 ATSG. Art. 70 IVG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision. Verwirkungsfrist. Verbrechen oder Vergehen. Betrug. Rückforderung. Rente und Hilflosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2020, IV 2017/398). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020. Beschwerde; Beschwerdeführerin; IV-act; Recht; Verfügung; Leistung; Rente; Recht; Observation; Beschwerdegegnerin; Ehemann; Verfahren; Hilflosenentschädigung; Rechtmässig; Untersuchung; IV-Stelle; Video; Zeigt; Leistungen; Revision; Verfügungen; Gutachten; Frist; Tatsache; Untersuchungs; Verhalten; Rechts; Prozess; Sogenannt
SGAVI 2018/25Entscheid Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Art. 67 Abs. 1 VwVG. Rückforderungsanspruch der Verwaltung betreffend die zu Unrecht ausgerichtete Insolvenzentschädigung nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich verwirkt. Indessen wurde die Leistungsausrichtung möglicherweise durch ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst, womit gegebenenfalls sowohl die Revisions- als auch die Verwirkungsfrist noch nicht abgelaufen wären. Rückweisung zur weiteren Abklärung eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, AVI 2018/25). Beschwerde; Recht; Revision; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Verfügung; Verfahren; Revisions; Rückforderung; Abklärung; Stellung; Insolvenzentschädigung; Akten; Frist; Arbeitgeberähnliche; Entscheid; Abklärungen; Auszugehen; Leistung; Kasse; Rechtlich; Geschäftsführer; Vergehen; Verbrechen; Wiedererwägung; Einsprache; Arbeitslosenkasse; Verfahrens; Formell; Rechtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Rechtlich; Rechtliche; Recht; Erben; Längere; Verjährung; Frist; Rechtlichen; Urteil; Rückerstattung; Beschwerde; Sozialversicherungs; Verjährungsfrist; Rechts; Leistung; Längeren; Zusatzleistungen; Unrechtmässig; Verwirkung; Person; Erblasser; Kantons; Einsprache; Empfänger; Begangen; Handlung; Bezog; Unrechtmässigen; Gesetzliche
143 V 105 (8C_721/2016)Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Beginn der 90-tägigen Frist für die Geltendmachung des prozessualen Revisionsgrundes: Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis vom Revisionsgrund (E. 2-2.4). Revision; Urteil; Tatsache; Beschwerde; Gerichts; Beweis; Verwaltung; Entscheid; Hinweis; Tatsachen; Frist; Erheblich; Prozessual; Beweismittel; -tägige; Bundesgericht; Erhebliche; Prozessuale; Bundesgerichts; Zeitpunkt; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Revisionsfrist; Erwähnte; Sachverhalt; Relative; Revisionsgr; Sachverhalts; Verfügung; Gericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-564/2022Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Wiedererwägung; Trete; Verfügung; Verfahren; Recht; Revision; Zuständig; Urteil; Beweismittel; Wiedererwägungsgesuch; Gesuch; Verfahrens; Beschwerdeführers; Nichteintreten; Dokument; Behandlung; Bundesverwaltungsgerichts; Haftbefehl; Interpol; Angefochten; Flüchtlingseigenschaft; Zuständig; Gemachte; Schweiz; Entstanden; Türkei; Nichteintretensentscheid
E-578/2022Asylverfahren (Übriges)Beschwerde; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Gesuchstellenden; Urteil; Revision; Verfahren; Verfahrens; Revisionsgesuch; Eingabe; Gericht; Schweiz; Richterin; Aufgegeben; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Frist; Wegweisung; Vertreten; Parteien; Ausgang; Akten; Verfahrensnummer; Geltend; Gründen; Nichteintreten; Beschwerdefrist; Sendungsverfolgung; Parteikosten; Wurde
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