Art. 67 (1) Gewichte
1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen: (2)
1ter Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben b–d und e mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS (10) ) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein. (11)
1quater Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe a mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein als die in Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte. (12)
2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
Tonnen | |
---|---|
10,00 | |
14,00 | |
14,00 | |
11,50 | |
11,50 | |
11,50 | |
11,00 | |
16,00 | |
18,00 | |
19,00 | |
20,00 | |
21,00 | |
24,00 | |
27,00 |
3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4
5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
6 und 7 ... (18)
8 Die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist. (19)
9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten. (3)
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU170028 | fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Schuldig; Beschuldigte; Fahrzeug; Beschuldigten; Vorinstanz; Laden; Berufung; Menge; Lieferwagen; Urteil; Zulässige; Verteidigung; Achslast; Recht; Geladen; Lieferwagens; Bestellt; Statthalteramt; Überlast; Bestellte; Zulässigen; Fahrlässig; Erkennbar; Strassenkies; Fahrlässige; Sorgfalt; Maurer |
ZH | SU160023 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Lastwagen; Fahre; Urteil; Vorinstanz; Busse; Zulässige; Statthalteramt; Überladung; Recht; Verfahren; Täter; Entscheid; Fahrlässig; Vorsichtig; Vorinstanzliche; Handlung; Baggerführer; Objektiv; Überlast; Verbindung; Fahrlässige; Bülach; Prot |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.451 | Führerausweisentzug | Beschwerde; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Gesamtgewicht; Leichte; Zulässige; Typengenehmigung; Urteil; Gewicht; Erhöht; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Fahrzeugausweis; Erhöhte; Tonnen; Verkehrs; Technisch; Gefahr; Verwaltungsgericht; Garantie; Abstrakte; Widerhandlung; Garantiegewicht; Zugfahrzeug; Verfügung; Vorinstanz; Hersteller; überschritten |
SO | VWBES.2018.357 | Führerausweisentzug | Beschwerde; Beschwerdeführer; Laden; Fahrzeug; Schwere; Widerhandlung; Verkehr; Entscheid; Urteil; Gefährdung; Verschulden; Ladung; Führer; Verhalten; Zulässige; Verwaltungsgericht; Mittelschwere; Führerausweis; Subjektiv; Vorinstanz; Subjektive; Anhänger; Strasse; Beladen; Kanton; Beschwerdeführers; Fahrlässig; Polizei; Sicherheit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 99 | Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%. Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von 5% ist nicht abzuziehen (E. 4). | Gewicht; Toleranz; Gewichts; Beschwerde; Beschwerdeführer; Zulässige; Strasse; Abzug; Kanton; überschritt; Polizei; Limite; Busse; Zulässigen; überschritten; Strassen; Ladung; Gesamtgewicht; Anhängerzug; Toleranzmarge; Verkehrs; Gewichtsüberschreitung; Urteil; Betriebsgewicht; Strassenverkehr; Obergericht; Vorinstanz; Anhängerzüge; Überschreitung; Kassationshof |
94 IV 131 | Art. 67 Abs. 1 VRV, 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG. Umstände, unter denen der Baggerführer sich strafbar macht, wenn er einen Lastwagen überladet. | Charge; Camion; Poids; Treuthardt; Pelle; Qu'il; Véhicule; Reste; Circulation; Surcharge; L'art; Pelleur; Chargé; Conducteur; Admissible; Maximum; était; Compte; Droit; Février; Treuthardt; Même; Contrôle; Seulement; Camion; Fédéral; Permis; Tonne; Canton |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2019 I/1 | Übriges | Fahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Zulässige; Beschwerde; Recht; Betrieb; Verfügung; Feststellung; Beschwerdeführerin; Zulassung; Betriebsgewicht; Verkehr; Gesamtgewicht; Strasse; Einfahrt; Zugfahrzeugs; Strassen; Vorinstanz; Technisch; Deutsche; Stützlast; Consid; Begehren; Fahrzeuge; Fahrzeugausweis; Deutschen; Fahrzeugkombination |
A-1472/2018 | Übriges | Fahrzeug; Gewicht; Beschwerde; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Beschwerdeführerin; Zulässige; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Zulassung; Einfahrt; Betrieb; Betriebsgewicht; Strasse; Strassen; Feststellung; Deutsche; Angefochten; Angefochtene; Rechtlich; Stützlast; Verfahren; Verkehr; Bundesverwaltungsgericht; Zugfahrzeugs; Fahrzeugkombination |