Art. 67 Criminal Provisions Copyright infringement
1 On the complaint of the person whose rights have been infringed, any person who wilfully and unlawfully commits any of the following acts is liable to a custodial sentence not exceeding one year or a monetary penalty: (1)
2 Any person who has committed any act mentioned in paragraph 1 for commercial gain shall be prosecuted ex officio. The penalty is a custodial sentence not exceeding five years or a monetary penalty. The custodial sentence must be combined with a monetary penalty. (5)
(1) Amended by Art. 2 of the FD of 5 Oct. 2007, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE210072 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegner; Urheber; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Quelle; Recht; Gericht; Quellen; Verfahren; Rechtlich; Zeige; Vorsätzlich; Auflage; Quellenangabe; Untersuchung; Täter; Beschwerdeführers; Voraussetzung; Urheberrechts; Verfolgung; Antrag; Erfüllt; Anzeige; Werden; Eingabe; Tatbestand; Sicherheit |
ZH | UE120090 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Prof; Forschung; Anzeige; Urheber; Verfügung; Geschädigte; Beschwerdegegnerin; Person; Rechtsmittel; Urheberrecht; Mittelbar; Angefochtene; Rechte; Anzeige; Verfahren; Wissenschaftliche; Untersuchung; Unmittelbar; Angefochtenen; Teilweise; Antrag; Behaupte; Sachverhalt; Rechten; Verletzt; Sachverhalte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 IV 143 | Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 58 ff. StGB); Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 lit. h BStP), anfechtbare Entscheide, rechtlich geschütztes Interesse, zulässige Rügen. Gestützt auf Art. 270 lit. h BStP anfechtbar sind auch die eine Einziehung ablehnenden Entscheide sowie weitere Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ausgefällt werden (E. 2). Der Geschädigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, durch welchen die Sicherungseinziehung zwecks Vernichtung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, abgelehnt wird (E. 3). Der Geschädigte ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Einziehung nicht zur Rüge befugt, dass eine strafbare Handlung zu Unrecht verneint beziehungsweise zu Unrecht bejaht worden sei (E. 4). | Beschwer; Beschwerde; Rechtlich; Entscheid; Möbel; Sicherung; Nichtigkeitsbeschwerde; Sicherungseinziehung; Interesse; Einziehung; Bundes; Eidgenössische; Geschädigte; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Handlung; Wettbewerb; Recht; Urteil; Eidgenössischen; Geschütztes; Bundesgericht; Geschützten; Entscheide; Geschädigten; Baren; Möbelstücke; Barer; Beschlagnahme |
128 IV 201 | Harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB); Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die Bestrafung wegen des Vertriebes von pornographischen Magazinen und Videofilmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten bzw. mit menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, verstösst auch dann nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn mit diesen Erzeugnissen ausschliesslich interessierte und eingeweihte Erwachsene bedient werden (E. 1). Art. 20 StGB. Rechtsirrtum verneint (E. 2). Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. e, lit. f und Abs. 2 URG); Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 URG). Der Inhaber eines Geschäfts, der im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigt und die Kopien an Kunden zu deren Eigengebrauch veräussert, erfüllt den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung (E. 3). | Recht; Beschwerde; Kopie; Beschwerdeführer; Recht; Werke; Kopien; Urheber; Werkexemplare; Pornographische; Handlungen; Eigengebrauch; Gericht; Schutz; Pornographie; Entscheid; Meinung; Meinungsäusserung; Darstellung; Urheberrecht; Darstellungen; Kunde; Menschlichen; Meinungsäusserungsfreiheit; Ausscheidungen; Bundesgesetz; Gewalttätigkeiten; Videofilm; Erwachsene |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2020.190 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Bundes; Verfahren; Verfahren; Beschwerdeführerin; Verfahrens; Akten; Herausgabe; Rechtshilfeersuchen; Verfahrensakten; Unterlagen; Entscheid; Sachverhalt; Schweiz; Bundesstrafgericht; Behörde; Bundesstrafgerichts; Person; Sachen; Ersuchen; Akten; Bundesgericht; Ersucht; Schweizerischen; Urheberrecht; Verfahrens |
RR.2017.124 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Beschwerde; Recht; Bundes; Rechtshilfe; Beschwerdeführer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Verfahrens; Tragsbericht; Verfahrensakten; Beschwerdeführerin; Herausgabe; Entscheid; Landgericht; Schwyz; Kantons; Unterlagen; Sachen;Rechtsanwalt; Beschwerdekammer; Beschwerden; Rechtshilfeersuchen; Kantonspolizei; Bundesgericht; Internationale; Tragsberichts; Beschwerdeführern |