Art. 67 BPR vom 2022
Art. 67 (1) Zuständigkeit
Bestimmt das kantonale Recht nichts anderes, so entscheidet das Kantonsparlament, ob das Kantonsreferendum ergriffen wird.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 ([AS 1997 753]; [BBl 1993 III 445]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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