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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 666 CCS dal 2024

Art. 666 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 666 C. Perdita

1? La propriet? fondiaria si estingue con la cancellazione dell’iscrizione o con la perdita totale del fondo.

2? Riguardo all’espropriazione, il momento del trapasso della propriet? è determinato dalle rispettive leggi federali e cantonali.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 666 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-15-16vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre) und SistierungMiteigentum; Niessung; Miteigentums; Nutzniessung; Recht; Tumsanteil; Berufung; Miteigentumsanteil; Schwerde; Recht; Beschwerde; Gericht; Berufungs; Grundbuch; Mentar; Kommentar; Entscheid; Stück; Hende; Verfahren; Versteigerung; Maloja; Genschaft; Grundstück; Tumsanteils; Bezirks; Hebung
GRZK1-15-17vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre) und SistierungMiteigentum; Miteigentums; Niessung; Nutzniessung; Recht; Tumsanteil; Berufung; Miteigentumsanteil; Schwerde; Recht; Beschwerde; Gericht; Berufungs; Grundbuch; Mentar; Kommentar; Stück; Entscheid; Hende; Verfahren; Versteigerung; Maloja; Grundstück; Genschaft; Tumsanteils; Bezirks; Hebung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 216Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2). été; Propriété; Propriétaire; Copropriété; Propriétaires; Droit; étages; D'étage; Cit; Copropriétaires; Canton; D'étages; Foncier; Quelle; Autres; Déréliction; Radiation; Abandon; Renonciation; Celle; Cantonal; Ordinaire; Consid; Immeuble; Même; D'une; STEINAUER; Courant; Verzicht
102 Ia 553Enteignungsverträge; Art. 2 ÜbBest. BV Für einen schon in einfacher Schriftform gültigen öffentlichrechtlichen Enteignungsvertrag besteht erst Raum nach formgerechter Einleitung des Enteignungsverfahrens. Verträge auf Grundstücksabtretung, die vor Verfahrenseinleitung abgeschlossen werden, unterstehen dem Privatrecht und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Die Regelung eines kantonalen Enteignungsgesetzes, wonach eine einfache schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers das ordentliche Enteignungsbewilligungsverfahren ersetzt und schon für sich allein die Abtretungspflicht gültig begründet, steht im Widerspruch zum Bundeszivilrecht (E. 4). Enteignung; Gemeinde; Enteignungsgericht; Abtretung; Verfahren; Enteignungsrecht; Schriftlich; Expropriation; Schriftliche; Vereinbarung; Recht; Enteignungsverfahren; Abtretungspflicht; Vertrag; Entschädigung; Grundeigentümer; Zustimmung; Beschwerde; Plangenehmigung; Einsprache; Enteignungsrechtes; Zustimmungserklärung; Grundstück; Gültig; Formgerecht; Einfache; Reinach; Gültigkeit
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