Art. 665 CCS dal 2025

Art. 665 Diritto all’iscrizione
1 Il titolo d’acquisto conferisce all’acquirente una azione personale contro l’alienante per far eseguire la iscrizione nel registro fondiario e, in caso di rifiuto dell’alienante, il diritto di farsi giudizialmente riconoscere la proprietà.
2 Nei casi di occupazione, successione, espropriazione, esecuzione forzata e sentenza del giudice, l’acquirente può ottenere direttamente la iscrizione.
3 Le modificazioni della proprietà fondiaria derivanti per legge dalla comunione dei beni o dal suo scioglimento sono iscritte nel registro fondiario su notificazione di un coniuge. (1)
(1) Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 665 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220057 | Ausweisung | Gesuchsgegner; Obergericht; Gesuchsteller; Urteil; Verwaltungskommission; Obergerichts; Zivilkammer; Eingabe; Verfahren; Berufung; Bezirksgericht; Grundbuch; Gesuchsgegners; Aufsicht; Akten; Kopie; Kantons; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Beschluss; Ausweisung; Urteils; Einzelgerichts; Bezirksgerichts; Winterthur; Erhebung; Vorinstanz; Zwangsvollstreckung |
ZH | LB160007 | Forderung | Umbau; Vorinstanz; Umbaukosten; Zahlung; Beklagten; Beweis; Kaufrecht; Rechnung; Berufung; Recht; Position; Kaufrechts; Zeuge; Klägers; Zahlungen; Vertrag; Rechnungen; Partei; Saldo; Positionen; Liste; Zeugen; Höhe; Saldovereinbarung; Betrag; Liegenschaft |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB130006 | Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G) | Grundbuch; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Schmid; Aufsicht; Einzelgericht; Zahlungsversprechen; Grundbuchverwalter; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Leistungs; Jürg; Dispositiv-Ziff; Miteigentum; Eigentumsübertragung; Dispositiv-Ziffer; Entscheid |
LU | A 98 254 | § 3 Ziff. 3 HStG. Eingesetzte Erben, die ein Grundstück aus dem ungeteilten Nachlass direkt an einen Dritten verkaufen, bezahlen keine Handänderungssteuer. Die Handänderungssteuer ist nur vom Käufer des Grundstücks zu erheben. Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes verneint (Erw. 4e). | Erben; Grundstück; Handänderung; Erbengemeinschaft; Steuerbefreiung; Handänderungssteuer; Erbgang; Grundstücks; Alleinerbe; Erblasser; Erbteilung; Besteuerung; Alleinerben; Erbinnen; Gesetzes; Erbganges; Erwerb; Mitglied; Gesetzgeber; Grundeigentum; Steuerverwaltung; Handänderungen; Übergang; Tatbestand; Wortlaut; Mitglieder; Abgabe; Phase; Botschaft |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 293 (5A_664/2010) | Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). | Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Käufer; Klage; Miteigentumsanteils; Erben; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag; Sinne; Frist |
115 II 221 | Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung). | Recht; Grundbuch; Eigentum; Eintragung; Hauptbuch; Eigentums; Anmeldung; Recht; Grundbuchanmeldung; Tagebuch; Erwerber; Verfügung; Eigentumsübertragung; Einschreibung; Obergericht; Eigentümer; Veräusserer; Grundbuchverwalter; Über; Rechte; Rechtsprechung; DESCHENAUX; Rückzug; Anspruch; Veräusserers; Kanton; Bundesgericht; Eigentümers; Fanny; Waser-Osterwalder |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2018.51 | Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). | Liegenschaft; Kammer; Verkauf; Verfügung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Unterhalt; Urteil; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Wertverminderung; Verfahren; Güter; Bundesanwaltschaft; Basel; Apos;; Sinne; Ehegatten; Beschwerdekammer; Vorsitz; Vorinstanz; Vorsitzende; Entscheid; Beschlag; Ehevertrag; Verfahrens |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Heinz Rey | Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II | 2011 |
Heinz Rey, Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 1998 |