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Code civil suisse (CC)

Art. 665 CC de 2023

Art. 665 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 665 III. Droit ? l’inscription

1 Celui qui est au bénéfice d’un titre d’acquisition peut exiger que le propriétaire fasse opérer l’inscription; en cas de refus, il peut demander au juge l’attribution du droit de propriété.

2 L’occupation, l’héritage, l’expropriation, l’exécution forcée et le jugement autorisent l’acquéreur ? réclamer l’inscription de son chef.

3 Les mutations qui résultent par l’effet de la loi d’une communauté de biens ou de sa dissolution sont inscrites au registre foncier ? la réquisition d’un des époux. (1)

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 665 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220057AusweisungGesuchsgegner; Obergericht; Gesuchsteller; Obergerichts; Verwaltungskommission; Urteil; Bezirksgericht; Grundbuch; Berufung; Verfahren; Eingabe; Zivilkammer; Kopie; Akten; Gesuchsgegners; Aufsicht; Ttmm; Erwähnte; Erwerb; Stockwerkeigentum; Gerichtsschreiber; Erhebung; Register; Vorinstanzlichen; Steigerungszuschlag; Vorliegende; Vorinstanz; Fortan; Kantons
ZHLB160007Forderung Umbau; Vorinstanz; Umbaukosten; Zahlung; Beklagten; Beweis; Kaufrecht; Rechnung; Berufung; Recht; Position; Partei; Kaufrechts; Zeuge; Klägers; Zahlungen; Vertrag; Rechnungen; Saldo; Liste; Positionen; Zeugen; Saldovereinbarung; Betrag; Höhe; Zusammenhang; Liegenschaft; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Beschwerde; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Aufsicht; Leistungs; Einzelgericht; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Grundbuchverwalter; Zahlungsversprechen; Schmid; Nachweis; Jürg; übertragung; Gungsrecht; Urteils; Bedingte; Entscheid
LUA 98 254§ 3 Ziff. 3 HStG. Eingesetzte Erben, die ein Grundstück aus dem ungeteilten Nachlass direkt an einen Dritten verkaufen, bezahlen keine Handänderungssteuer. Die Handänderungssteuer ist nur vom Käufer des Grundstücks zu erheben. Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes verneint (Erw. 4e).Erben; Grundstück; Handänderung; Erbengemeinschaft; Steuerbefreiung; Recht; Erbgang; Handänderungssteuer; Grundstücks; Alleinerbe; Erbteilung; Alleinerben; Erblasser; Besteuerung; Nachlass; Gesetzgeber; Erwerb; Gesetzes; Erbganges; Erbinnen; Mitglied; Steuerverwaltung; Grundeigentum; Handänderungen; Gesetzliche; Übergang; Tatbestand; Steuerfrei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Klage; Käufer; Erben; Miteigentumsanteils; Ausgeübt; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag
115 II 221Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung). Recht; Grundbuch; Eigentum; Eintragung; Hauptbuch; Eigentums; Anmeldung; Grundbuchanmeldung; Tagebuch; Erwerber; Eigentumsübertragung; Verfügung; Einschreibung; Obergericht; Eigentümer; Veräusserer; Grundbuchverwalter; Über; Rechte; DESCHENAUX; Rechtsprechung; Rückzug; Veräusserers; Anspruch; Kanton; Eigentümers; DESCHENAUX; Bundesgericht; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.51Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Kammer; Recht; Verkauf; Verfügung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Vorzeitig; Unterhalt; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Vorzeitige; Urteil; Wertverminderung; Beschlagnahmt; Verfahren; Angefochten; Güter; Basel; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahmte; Schnelle; Ehegatten; Beschwerdekammer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Rey, Lorenz StrebelBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2011
Heinz BaslerSchweizerischen Privatrecht Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1998
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