E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 66 BGG vom 2022

Art. 66 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten

1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.

2 Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.

3 Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.

4 Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.

5 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 66 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150038Entschädigung zu Lasten des Staates. Treu und Glauben. Beschwerde durch die KESB.Beschwerde; Partei; Vormundin; Parteien; Rechnung; Gegner; Recht; Beschwerdegegner; Bezirksrat; Parteientschädigung; Bericht; Verfahren; Rechtsmittel; Gemeinde; Genehmigung; Entscheid; Kindes; Materiell; Beleg; Differenz; Obergericht; Kanton; Eventuell; Akten; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Angefochten; Winterthur; Kammer
ZHPQ140040Abschreibung Beistandschaft nach Art. 392/393 ZGB aZGB infolge Tod / Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung / ParteientschädigungBeschwerde; Entscheid; Partei; Entschädigung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Parteien; Verfahren; Recht; Bezirksrat; Parteientschädigung; Vorinstanz; Bundesgericht; Gericht; Beschwerdeverfahren; Kanton; Rechtsmittel; Praxis; Beiständin; Entschädigungsfolge; Prozessentschädigung; Instanz; Behörde; Zweitinstanzliche; Gemeinde; Verpflichtet; Nachlass; Unrichtig
Dieser Artikel erzielt 14 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2012/168Entscheid Art. 28 IVG. Invalidenrente bei Neurasthenie. Eine Neurasthenie gilt gemäss Rechtsprechung grundsätzlich als überwindbar. Die Kriterien für die ausnahmsweise Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sind nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30.April 2014, IV 2012/168). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitsfähigkeit; Neurasthenie; Beschwerdegegnerin; Persönlichkeitsstörung; Einschränkung; Arbeitsunfähigkeit; Psychiatrische; Invalid; Haushalt; Beschwerden; Logopädin; Diagnostiziert; Rente; Krankheit; Gutachter; Diagnostizierte; Gericht; Invalidität; Behandlung; Verfügung; Depressiv; Recht; Faktor; Psychisch; Spreche; Invalidisierend; Auszugehen
SGIV 2007/386Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85bis IVV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Unterbleibt die Verrechnung der Forderung des bevorschussenden Dritten (Rückforderung der Vorschussleistungen) mit der Forderung der leistungsberechtigten Person (Rentennachzahlung) aufgrund eines Fehlers der IV-Stelle und wird die Forderung der leistungsberechtigten Person durch Zahlung getilgt (Auszahlung der Rentennachzahlung), so kann die ausbezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden, da es sich nicht um einen unrechtmässigen Leistungsbezug handelt. Eine Rückforderung, die nur dazu dient, die irrtümlicherweise unterbliebene Verrechnung nachträglich doch noch zu ermöglichen, findet keine Grundlage in Gesetz oder Verordnung und ist deshalb nicht zulässig. Eine Schadenersatzpflicht der IV nach Art. 78 Abs. 1 ATSG bleibt offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2008, IV 2007/386). Beschwerde; Zahlung; Verrechnung; Beschwerdeführer; Rente; Rückforderung; Beschwerdegegnerin; Rentennachzahlung; Invalidenrente; Drittauszahlung; Forderung; IV-Stelle; Wohnheimkosten; Gericht; Erlass; Vorschussleistungen; Irrtümliche; Bezahlt; Begründet; Erlassgesuch; Irrtümlicherweise; Verfügung; Person; Verrechnungssituation; Rechnung; Worden; Offenen; Begründete
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 526 (6B_1247/2020)
Regeste
 a Art. 91 Abs. 2 StPO ; Art. 48 BGG ; Nachweis der Einhaltung der Beschwerdefrist durch Vorlage eines Videos. Das Datum, an welchem eine Rechtsschrift eingereicht wird, entspricht vermutungsweise demjenigen des Poststempels. Möchte eine Partei diese Vermutung umstossen, muss sie der zuständigen Behörde unaufgefordert - und vor Ablauf der Beschwerdefrist - aufzeigen, dass sie die Frist eingehalten hat, indem sie die Beweise für die rechtzeitige Abgabe der Rechtsschrift vorlegt oder diese zumindest in der Beschwerdeschrift, den dazu gehörigen Beilagen oder auf dem Briefumschlag der Postsendung bezeichnet. Eine audiovisuelle Aufnahme, die belegt, dass eine Beschwerdeschrift an einem bestimmten Datum in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde, ist grundsätzlich geeignet, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung zu widerlegen, sofern keine Hinweise auf eine Fälschung der Videoaufzeichnung vorliegen (E. 3).
Recours; Délai; Consid; Preuve; Dépôt; Arrêt; Tribunal; Canton; Cantonal; Postal; été; Fédéral; Procédure; Moyen; Utile; Vidéo; Août; Recourant; Déposé; Respect; Sceau; Temps; Autorité; Cantonale; Pénal; Partie; Présomption; Enregistrement; Cette; Boîte
147 V 124 (9C_82/2020)
Regeste
Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 28a Abs. 3 IVG ; Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2018); gemischte Bemessungsmethode. Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (E. 5 und 6).
Urteil; Erwerbstätig; Trizio; Methode; Invalidität; Status; Erwerbs; Gemischte; Aufgaben; Beschwerde; Revision; Aufgabenbereich; Berechnung; Geburt; Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Gemischten; Person; Vorinstanz; Statuswechsel; Wäre; Teilzeit; Entscheid; Invaliditätsbemessung; Familiär; Invalidenversicherung; Erwerbstätigkeit; IV-Stelle; Anspruch; Verfügung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1229/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Lanka; Gericht; Anhörung; Sachverhalt; Recht; Person; Verfahren; SEM-act; Beschwerdeführers; Beweis; Urteil; Behörde; Erwähnt; Verfügung; "; Bundesverwaltungsgericht; Glaubhaft; Behörden; Sachverhalts; Verfolgung; Verfahren; Reichte; Sicherheit; Aava-; Gruppe; Rückkehr; Wegweisung
E-2464/2020Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Lanka; Politische; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Politischen; Wegweisung; Person; Beschwerdeführers; Heimat; Sachverhalt; Schweiz; Glaubhaft; Zuweisen; Personen; Gericht; Zusammenhang; Exilpolitische; Behörde; Begründet; Akten; Entscheid; Vollzug; Relevant

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.97Akten; Daniel; Beschwerde; Durchsuchung; Elektronische; Einsprache; Entsiegelung; Daten; Versiegelt; Beschwerdekammer; Elektronischen; Rechtsanwalt; Gesuchsgegner; Verfahren; Gabrieli; Versiegelten; Gericht; E-Mail; Holenstein; DVS-ASU; Gesuchsgegnern; Asservate; Datenträger; Frist; Verrechnungssteuer; Bundesgesetzes; Hinterziehung; Bundesgericht
BB.2022.34Beschwerde; Beschwerdekammer; Tribunal; Beschwerdeführerinnen; Generalsekretariat; Eidgenössische; Finanzdepartement; Geldwäscherei; Personen; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Sachverhalt; Groth; Eidgenössisches; Finanzdepartement; Auskünfte; Rückzugs; Gerichtsgebühr; Gesellschaften; Untersuchung; Verdachts; Verantwortliche; Romerio; Verfügung; Stephan; Rechtsmittel; Flavio; Rechtsanwälte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Dolge, VockKommentar zum Bundesgerichtsgesetz BGG, Zürich2006
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz