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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 66 ArG vom 2023

Art. 66 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 66 (1)

(1) Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 1971, mit Wirkung seit 18. Mai 1972 (AS 1972 604; BBl 1971 I 440).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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