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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 66 AHVG vom 2023

Art. 66 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 66 Stellung der Kassen, Revisions- und Kontrollorgane

1(1)

2 Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter dürfen in keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbänden stehen.

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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