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Obligationenrecht (OR)

Art. 653 OR vom 2023

Art. 653 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 653 II. Erhöhung aus bedingtem Kapital 1. Grundsatz (1)

1 Die Generalversammlung kann ein bedingtes Kapital beschliessen, indem sie den Aktionären, den Gläubigern von Anleihensobligationen oder ähnlichen Obligationen, den Arbeitnehmern, den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft oder Dritten das Recht einräumt, neue Aktien zu beziehen (Wandel- und Optionsrechte).

2 Das Aktienkapital erhöht sich ohne Weiteres, sobald und soweit die Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Einzahlung oder durch Verrechnung erfüllt werden.

3 Die Bestimmungen zur Erhöhung des Aktienkapitals aus bedingtem Kapital sind sinngemäss auch im Fall einer Auferlegung von Wandel- und Erwerbspflichten anwendbar.

4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (2) über das Wandlungskapital.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
(2) SR 952.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 495Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch Verträge der Mitarbeiterbeteiligung dürfen die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts nicht unterlaufen werden. Der Arbeitnehmerschutz entfällt, wenn der Arbeitnehmer beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung als Anleger handelt, der das mit der Anlage verbundene Risiko aus freien Stücken akzeptiert. Ob die Beteiligung sich als Bestandteil des Arbeitsvertrags oder als davon losgelöste Investition ausnimmt, ist aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Anwendung der zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts im vorliegenden Fall verneint (E. 3 und 4). Sittenwidrigkeit eines Mitarbeiterbeteiligungsvertrags, wonach Optionen erst fünf Jahre nach deren Erwerb ausgeübt werden können, verneint (E. 5). Verwirkung der Optionsrechte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem vertraglich vereinbarten Verfalltag zur Ausübung der Optionen (E. 6). Arbeit; Option; Optionen; Beklagten; Mitarbeiter; Arbeitsverhältnis; Verträge; Options; Mitarbeiterbeteiligung; Ausübung; Arbeitgeberin; Verfalltag; Gesellschaft; Arbeitnehmer; Option; Klägers; Vorinstanz; Berufung; Bezug; Aktien; Zwingende; Kaufte; Beteiligungsvertrag; Urteil; Inhaberaktie; Sitten; Optionsrecht; Optionsvertrag
121 III 219Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft. Kompetenzverteilung zwischen Generalversammlung und Verwaltung in bezug auf den Entscheid über Entzug oder Einschränkung des Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrechts (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8, Art. 651 Abs. 3, Art. 652b, 653, 653b und c, 698 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Verhältnis von Gesetzesauslegung, inbesondere teleologischer Reduktion, zur Lückenfeststellung (E. 1d/aa). Grundsätzliche Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat hinsichtlich des Entscheids über den Ausschluss vom Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrecht (E. 1 u. 5). Anforderungen an die Konkretisierung der Entzugsgründe im Delegationsbeschluss der Generalversammlung (E. 2 u. 5). Finanzierung von Übernahmen und Beteiligungen als wichtiger Grund für den Bezugsrechtsausschluss (E. 3). Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat, über die Verwendung entzogener oder nicht ausgeübter Bezugsrechte zu entscheiden (E. 4). Recht; Bezug; Aktien; Bezugsrecht; Kapital; Verwaltung; Generalversammlung; Verwaltungsrat; Recht; Bezugsrechts; Kapitalerhöhung; Aktionär; Genehmigte; Aktionäre; Gesellschaft; Gesetzes; Kompetenz; Entscheid; Ermächtigung; Statuten; Delegation; Genehmigten; Wortlaut; Beschluss; Regel; Focht; Ausschluss; Über; Aktienkapital

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3776/2009FinanzmarktaufsichtAktie; Aktien; Beschwerde; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Gruppe; Gesell; Gesellschaft; Schaften; Vorinstanz; -Aktien; Gesellschaften; Verfügung; Gruppen; _-Aktie; _-Aktien; Recht; Vertrag; Namenaktie; Bundes; Namenaktien; Rechtlich; Kaufver; Träge; Untersuchung; Wirtschaftlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER R. ISLER, GAUDENZ G. ZINDELBasler Kommentar, 2. Aufl.1996
PETER R. ISLER, GAUDENZ G. ZINDELBasler Kommentar, 2. Aufl.1996
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