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Obligationenrecht (OR)

Art. 652e OR vom 2023

Art. 652e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 652e (1)

Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

  • 1. (2) die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
  • 2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
  • 3. die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
  • 4. die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
  • 5. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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