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Obligationenrecht (OR)

Art. 652c OR vom 2023

Art. 652c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 652c (1)

Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 652c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUR110001Nichteintreten auf StrafanzeigeRekurrent; Rekurrenten; Recht; Recht; Kaufpreis; Betrug; Handlung; Konto; StPO/ZH; Vorwürfe; Staatsanwaltschaft; Rekurs; Schädigt; Prozess; Rechtlich; Anzeige; Kontokorrent; Donatsch; Veruntreuung; Geschädigte; Verjährung; Geschäftsbesorgung; Vorwurf; Chen; Ungetreue; Kantons; Aktien; Wäre
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