Art. 651 CCS dal 2025

Art. 651 Modo della divisione
1 Lo scioglimento si effettua mediante divisione in natura, mediante la vendita a trattative private od agli incanti con divisione del ricavo, o mediante cessione della cosa ad uno o più dei comproprietari compensando gli altri.
2 Quando i comproprietari non si accordino circa il modo della divisione, il giudice ordina la divisione della cosa in natura, ed ove questa non si possa fare senza notevole diminuzione del valore, ne ordina la licitazione fra i comproprietari od ai pubblici incanti.
3 Trattandosi di divisione in natura la differenza dei lotti può essere conguagliata in denaro.
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Art. 651 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230025 | Ergänzung Scheidungsurteil | Berufung; Liegenschaft; Parteien; Recht; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Auseinandersetzung; Entscheid; Gericht; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers; Tochter; Kinder; Grundstücke |
ZH | LC210028 | Ehescheidung | Gesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Berufung; Urteil; Parteien; Gesuchstellers; Einkommen; Errungenschaft; Rechtskraft; Urteils; Kinder; Ziffer; Über; Höhe; Gericht; Ehegatte; Baukosten; Scheidung; Entscheid |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBES.2022.63 | - | Teilung; Miteigentum; Versteigerung; Steigerung; Kosten; Aufhebung; Miteigentums; Ermessen; Klage; Grundstück; Steigerungsbedingungen; Beklagten; Gericht; Entscheid; Partei; Kostenentscheid; Urteil; Parteien; Amtsgericht; Olten-Gösgen; Wohnrecht; Antrag; Prozesskosten; Abweisung; Vorinstanz; Teilungsbegehren |
SO | ZKBES.2021.52 | - | Recht; Gesuch; Gesuchs; Rechtspflege; Gesuchsteller; Miteigentum; Ziffer; Beschwerdeführers; Amtsgerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Klage; Urteil; Klagebewilligung; Versteigerung; Entscheid; Miteigentümer; Obergericht; Olten-Gösgen; Aufhebung; Rechtsbegehren; Miteigentums; Begehren; Aussichtslosigkeit; Stockwerkeigentum; Teilung; Parteien; Gesuchstellers; Amtsgerichtspräsidenten |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 646 (4A_241/2016) | Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR; Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird. Qualifikation eines Pferdes, das in einiger Distanz vom Wohnort seines Halters gehalten wird, von diesem oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier i.S.v. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR (E. 1-3). | äusliche; Bereich; Tiere; Pferd; Bereich; Stall; Auslegung; Distanz; Haustier; SchKG; Wortlaut; Pferde; Recht; Vermögensoder; Erwerbszwecken; Bestimmungen; Kommission; Stute; Tieren; Tieres; Halter; Beziehung; Hinweise; Schweiz; Kilometer |
127 III 90 | Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums. Ist die Aufteilung des Miteigentums nach Inkrafttreten des BGBB beim Grundbuch angemeldet worden (Art. 95 Abs. 1 BGBB), fällt das Rechtsgeschäft trotz der privatrechtlichen Übergangsbestimmung (Art. 94 Abs. 2 BGBB) unter das Realteilungsverbot der Art. 58 ff. BGBB (E. 3). Bildet der Miteigentumsanteil des Selbstbewirtschafters zusammen mit den zugepachteten Miteigentumsanteilen Dritter ein landwirtschaftliches Gewerbe, ist über dessen körperliche Aufteilung unter dem Gesichtswinkel des Realteilungsverbots zu befinden (E. 4). Zu den Rechtsgeschäften, die unter das Realteilungsverbot fallen, gehören nicht nur Kauf, Tausch und Schenkung, sondern alle Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommen. Bejahung dieser Eigenschaft im vorliegenden Fall, wo die Aufhebung des Miteigentums an Gewerbeparzellen dazu führt, dass die Grundstücke parzelliert und den einzelnen Miteigentümern zu Eigentum überschrieben werden (E. 5). Bei der Prüfung, ob eine gute landwirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b BGBB vorliegt, dürfen die für längere Zeit zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB) nicht mitberücksichtigt werden (E. 6). | Realteilungsverbot; Gewerbe; Miteigentum; Miteigentums; Verwaltungsgericht; Grundstücke; Aufteilung; Aufhebung; Recht; Eigentum; Miteigentümer; Beschwerdegegnerinnen; Kommentar; Sinne; Pacht; Realteilungsverbots; Inkrafttreten; Rechtsgeschäft; Miteigentumsanteil; Existenz; Grundstücken; Bodenrecht; Gesetzes; STALDER; Teilung; Gewerbes; Schwyz |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Christoph Brunner, Heinrich, Schweizer | Basler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II | 2019 |
Christoph Brunner, Heinrich, Schweizer | Basler Schweizerisches Zivilgesetzbuch II | 2019 |