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Code civil suisse (CC)

Art. 650 CC de 2023

Art. 650 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 650 10. Fin de la copropriété a. Action en partage (1)

1 Chacun des copropriétaires a le droit d’exiger le partage, s’il n’est tenu de demeurer dans l’indivision en vertu d’un acte juridique, par suite de la constitution d’une propriété par étages ou en raison de l’affectation de la chose ? un but durable.

2 Le partage peut être exclu par convention pour 50 ans au plus; s’il s’agit d’immeubles, la convention doit, pour être valable, être reçue en la forme authentique et elle peut être annotée au registre foncier. (2)

3 Le partage ne doit pas être provoqué en temps inopportun.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).
(2) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 650 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Beschwerdeführer; Miteigentums; Partei; Verfahren; Beschwerdegegner; Parteien; Beschwerdegegnerin; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Eheliche; Zuständigkeit; Prozesse; Verfahrens; Auflösung; Vorinstanz; Gericht; Klage; Verfügung; Ehegatte; Ehegatten; Aufhebung; Ehelichen
ZHLY180056Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Liegenschaft; Beklagten; Eheliche; Familie; Verkauf; Partei; Recht; Vorinstanz; Parteien; Läge; Ehegatte; Ehelichen; Zustimmung; Gesuch; Familienwohnung; Entscheid; Hypothek; Verfügung; Vorsorgliche; Zwangsverwertung; Massnahmen; Beilage; Eingabe; Wohnung; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Beilagen; Stellung; Berufungskläger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2012/11Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG; Art. 1b Abs. 4 lit. c ELV. Keine strikte Bindung an Entscheide des Familienrichters bezüglich Unterhalt. Die EL- Durchführungsorgane haben allfällige Entscheide von Familien- bzw. Eheschutzrichtern zu überprüfen. An stossende, materiell falsche Entscheide sind sie nicht gebunden; die Anrechnung eines Verzichts auf höhere Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2012, EL 2012/11).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 3. Oktober 2012in Beschwerde; Rechnung; Leistung; Unterhalt; Beschwerdeführerin; Ergänzungsleistung; Ehemann; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Ergänzungsleistungen; EL-act; Berechnung; Ehegatte; Einsprache; Verfügung; Recht; Ehegatten; Anspruch; Ehefrau; Anrechnung; Gallen; Unterhaltsbeitrag; Trennung; EL-Durchführungsstelle; Liegenschaft; Wohnung; Jährliche
AGAGVE 2009 46AGVE - Archiv 2009 Grundbuchrecht 243 VIII. Grundbuchrecht 46 Ausweis über das Verfügungsrecht als Voraussetzung für einen...Eigentum; Miteigentum; Tümer; Gentümer; Zelle; Stücke; Grundbuch; Grundstück; Grundstück; Eigentümer; Parzelle; Miteigentums; Grundstücke; Eigentümer; Führerin; Miteigentümer; Lierung; Beschwerdeführerin; Tragung; Zellierung; Tumsanteil; Eintrag; Unselbstständige; Henden; Eigentum; Gentumsanteil; Grundstücken; Merkungsgrundstück
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 219Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft. Kompetenzverteilung zwischen Generalversammlung und Verwaltung in bezug auf den Entscheid über Entzug oder Einschränkung des Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrechts (Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8, Art. 651 Abs. 3, Art. 652b, 653, 653b und c, 698 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Verhältnis von Gesetzesauslegung, inbesondere teleologischer Reduktion, zur Lückenfeststellung (E. 1d/aa). Grundsätzliche Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat hinsichtlich des Entscheids über den Ausschluss vom Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrecht (E. 1 u. 5). Anforderungen an die Konkretisierung der Entzugsgründe im Delegationsbeschluss der Generalversammlung (E. 2 u. 5). Finanzierung von Übernahmen und Beteiligungen als wichtiger Grund für den Bezugsrechtsausschluss (E. 3). Zulässigkeit der Kompetenzdelegation an den Verwaltungsrat, über die Verwendung entzogener oder nicht ausgeübter Bezugsrechte zu entscheiden (E. 4). Recht; Bezug; Aktien; Bezugsrecht; Kapital; Verwaltung; Generalversammlung; Verwaltungsrat; Recht; Bezugsrechts; Kapitalerhöhung; Aktionär; Genehmigte; Aktionäre; Gesellschaft; Gesetzes; Kompetenz; Entscheid; Ermächtigung; Statuten; Delegation; Genehmigten; Wortlaut; Beschluss; Regel; Focht; Ausschluss; Über; Aktienkapital
115 II 4271. Ehescheidung; Zuweisung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft; anwendbare Bestimmungen. Ist im Rahmen einer Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung einmal durchgeführt, sind für die Zuweisung einer während der Ehe gegen Entgelt erworbenen Liegenschaft, die gemäss Grundbucheintrag je zur Hälfte im Miteigentum der Ehegatten steht, die Art. 650 und 651 ZGB anwendbar (Erw. 1e). 2. Dauer der Leistungspflicht bei einer Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB. Die Rente muss für die Zeit zugesprochen werden, welche die geschiedene Ehefrau für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben voraussichtlich benötigen wird; wo die geschiedene Ehefrau bereits wieder in das Erwerbsleben eingegliedert ist, steht ihr die Rente jedenfalls für so lange zu, als die ihr zugeteilten Kinder einer umfassenden Fürsorge und Pflege bedürfen, d.h. in der Regel bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes (Erw. 5). Immeuble; L'immeuble; été; Régime; D'une; épouse; Matrimonial; Rente; Enfants; époux; Acquis; Femme; Duré; Conclu; Conjugal; Pendant; Canton; Arrêt; Durée; Liquidation; Mariage; Notamment; Titre; être; L'épouse; Cantonal; Propriété; Professionnelle; Foncier; Avoir
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