Art. 65 CPC dal 2024

Art. 65 Effetti della desistenza
La parte che desiste davanti al giudice competente non può avviare contro la controparte un nuovo processo inerente allo stesso oggetto litigioso se il giudice adito ha gi notificato la petizione al convenuto e questi non acconsente al ritiro dell’azione.
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Art. 65 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB230014 | Auskunft etc. / Vorschuss | Recht; Gericht; Daten; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Auskunftsrecht; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Verfügung; Gesuch; Beschluss; Streitwert; Anspruch; Klagen; Kanton; Obergericht; Akten; Entschädigung; Schadenersatz; Parteien; Datensammlung; Durchsetzung; Oberrichter |
ZH | RB190030 | Forderung / Persönlichkeitsverletzung | Vorinstanz; Schweiz; Handelsgericht; Entscheid; Zustellung; Beschluss; Bezirksgericht; Eingabe; Klage; Obergericht; Oberrichter; Beschwerdeführer; Zustellungsdomizil; Akten; Instanz; Verfahren; Rechtsmittel; Gericht; Ausführungen; Streitwert; Gebühr; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel; Sachen; Persönlichkeitsverletzung; äher |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBES.2020.149 | - | Apos; Klage; Recht; Partei; Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Entscheid; Rechtsbegehren; BWZPR; Betrag; Monatslohn; Honorar; Vorinstanz; Gericht; Urteil; Amtsgerichtspräsident; Auslagen; Höhe; Prozesskosten; Klageänderung; Schweizerische; Verteilung; Bundesgericht; Hauptverhandlung; Zivilprozessordnung; Sinne |
SG | HG.2017.153 | Entscheid Art. 257 Abs. 1 ZPO (SR 272); Inwieweit der Rückzug einer negativen Feststellungsklage, namentlich nach Zustellung der Klage aber noch vor Einreichung einer Klageantwort, eine rechtskräftige Beurteilung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt, ist unklar. Für eine Leistungsklage, die im Wesentlichen mit dem Argument erhoben wird, der Schuldner habe eine negative Feststellungsklage zurückgezogen, weshalb der Bestand der streitgegenständlichen Forderung als rechtskräftig beurteilt zu gelten habe, kann kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden (Handelsgerichtspräsident, 1. Dezember 2017, HG.2017.153). | Forderung; Feststellung; Klage; Feststellungsklage; Recht; Rechtskraft; Verfahren; Entscheid; Klagerückzug; Bundesgericht; Erstgericht; Forderungen; SchKG; Urteil; Leistung; Aberkennungsklage; Klageantwort; Wortlaut; Erwägung; Hinweis; Sachverhalt; Rückzug; Feststellungklage; Abweisung; Betreibung; Leistungsklage |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 376 | Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB, Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen; Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO, Anwendbarkeit auf vorsorgliche Massnahmen. Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Rückzug und Neueinreichung eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen; Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4). | Massnahmen; Abänderung; Entscheid; Gesuch; Verfahren; Scheidungsverfahren; Rückzug; Klage; Rechtskraft; Gericht; Zivilprozess; Urteil; Unterhalt; Zivilprozessordnung; Kommentar; Schweizerische; Bezirksgericht; Veränderung; Gesuchs; Schwyz; Bestimmungen; Verfahrens; Eheschutz; Entscheiden; Verhältnisse; Gesuche; Zivilsachen; Rechtsfolgen |
122 III 316 | Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR. Beginn des Laufs der dreissigtägigen Klagefrist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen einer Einigung ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung den Parteien mündlich oder schriftlich eröffnet hat (E. 2). Folgt einer mündlichen Eröffnung eine schriftliche Mitteilung nach, in der der Beginn des Fristenlaufs unrichtig angegeben wird, ist das Vertrauen darauf zu schützen (E. 3). Zeitpunkt, in dem behördliche Mitteilungen als zugestellt zu gelten haben (E. 4). | Schlichtungsbehörde; Mitteilung; Klage; Frist; Einigung; Klagefrist; Recht; Zustellung; Nichtzustandekommen; Feststellung; Parteien; Zeitpunkt; Schlichtungsverhandlung; Gericht; Landgerichts; Kantons; Urteil; Landgerichtspräsidium; Beginn; Verhandlung; Zivilprozess; Schweiz; Mietstreitigkeit; Mieter; Massnahmen; Missbräuche; Mietwesen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Leuenberger | Kommentar ZPO SG | 1999 |