
Art. 65 Pretensiun directa envers l’assicurader, excepziuns
1 En il rom da las summas fixadas en il contract d’assicuranza ha il donnegi in dretg da pretensiun direct envers l’assicurader.
2 Excepziuns che resultan dal contract d’assicuranza u da la Lescha dals 2 d’avrigl 1908 (1) davart il contract d’assicuranza na pon betg vegnir fatgas valair envers il donnegi . (2)
3 L’assicurader ha in dretg da prender regress sin quel che ha concludì l’assicuranza u sin l’assicur , en la dimensiun ch’el fiss autoris da refusar u da reducir sia prestaziun tenor il contract d’assicuranza ubain tenor la Lescha davart il contract d’assicuranza. (2)
(1) SR 221.229.1(2) (3)
(3) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 17 da mars 2023, en vigur dapi il 1. d’oct. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
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Art. 65 SVG (SVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB180037 | Forderung | Beklagte; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Klägers; Streitgenossen; Klage; Streitgenossenschaft; Parteien; Gericht; Gesundheitsschaden; Haftung; Bundesgericht; Winterthur; Unfallereignis; Urteil; Berufungskläger; Begründung; Sinne; Bezirksgericht; Beschluss |
ZH | LB180014 | Forderung | Opiat; Gutachten; Unfall; Vorinstanz; MEDAS; Beruf; Berufung; Opioid; Kausalzusammenhang; MEDAS-Gutachten; Opiate; Tramal; Recht; Unfallereignis; Schaden; Entzug; Schmerzen; Abhängigkeit; Opiatabhängigkeit; Adäquanz; Gutachter; Therapie; Opioide; Behandlung; önne |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 79 (4A_301/2016) | Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). | Regress; Arbeitgeber; Versicherung; Haftpflicht; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Geschädigten; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Arbeitgeberin; Leistung; Ausgleich; Schuld |
134 III 420 (4A_76/2008) | Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht; IPRG; Regress des Unfallversicherers der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Anwendbarkeit des IPRG auf den vorliegenden Fall (E. 2). Aus Art. 9 des Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht lässt sich mit Bezug auf die Position des Versicherers nichts ableiten; für das Rückgriffsrecht ist Art. 144 IPRG massgebend (E. 3). | Recht; Rückgriff; StVÜ; Rückgriffs; Geschädigten; Urteil; Regress; Klage; Handelsgericht; Versicherung; Strasse; Versicherer; Übereinkommen; Unfall; Schweiz; Strassenverkehrsunfälle; Leistungen; Forderungsrecht; Kantons; Parteien; Schweizer; Übereinkommens; Versicherers; Klageeinleitung; Mehrforderungen; Urteilszeitpunkt; Kommentar |