Art. 64c AIG vom 2022
Art. 64c (1) Formlose Wegweisung
1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:a. sie von Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien oder Ungarn aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden;b. (2) ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex (3) verweigert wurde.
2 Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen (Art. 64b).
(1) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 5925]; [BBl 2009 8881]). (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 ([AS 2018 3161]; [BBl 2017 4155]). (3) Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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