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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 64b StGB vom 2023

Art. 64b Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 64b Prüfung der Entlassung (1)

1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:

  • a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1);
  • b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).
  • 2 Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:

  • a. einen Bericht der Anstaltsleitung;
  • b. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4;
  • c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2;
  • d. die Anhörung des Täters.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 64b Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH160305VerwahrungsüberprüfungBeschwerde; Beschwerdeführer; Gutachter; Gutachten; Persönlichkeit; Therapie; Beschwerdeführers; Ergänzung; Ergänzungsgutachten; Massnahme; Lichkeitsstörung; Störung; Persönlichkeitsstörung; Bezirksgericht; Verwahrung; Nachvollziehbar; Reichen; Recht; Begründe; Ausführungen; Problem; Hinweis; Therapeutisch; Begründet; Therapeutische; Fällig; Affekt; Higkeit
    ZHUH150249Gesuch um bedingte Entlassung aus dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug (Nachverfahren) Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Wahrscheinlichkeit; Verwahrung; Legalprognose; Kroatien; Lebens; Prognostisch; Freiheit; Rückfall; Gutachter; Entlassung; Ergänzung; Bedingte; Sgutac; Gutachten; Günstig; Gefährdung; Drogen; Prognostische; Stellungnahme; Voraussetzung; Günstige; Amtlich; Gewalt; Ergänzungsgutachten; Verteidiger; Verhaltens
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2009.00436Zuständigkeit zur Überprüfung der bedingten Entlassung eines altrechtlich verwahrten Täters aus dem Justizvollzug.Beschwerde; Recht; Verwahrung; Beschwerdeführer; Vollzug; Justiz; Recht; Zuständig; Entlassung; Bedingte; Massnahme; Justizvollzug; Freiheitsstrafe; Gelte; Obergericht; Sonderdienst; Beurteilung; Prüfung; Verwaltungsgericht; Zuständigkeit; Bedingten; Angeordnet; Rechtsverzögerung; Massnahmen; Entscheid; Gericht; Beschwerdeführers; Kompetenz; Rechts; Geltende
    ZHVB.2009.00101Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und VollzugslockerungenBeschwerde; Verwahrung; Beschwerdeführer; Recht; Justiz; Entlassung; Vollzug; Vollzug; Bedingte; Justizvollzug; Massnahme; Vollzugs; Unentgeltliche; Obergericht; Justizdirektion; Gutachten; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Verfahren; Bedingten; Entscheid; Kanton; Gerichtliche; Freiheit; Anspruch; Gericht; Therapie; Urteil; Rechtsbeistand
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